Inadmissibility for insufficiently reasoned appeal

8C_32/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung20.03.2008Inadmissible

Zusammenfassung

N. filed a federal complaint against a decision of the Zurich Administrative Court in a social welfare matter. The Federal Supreme Court held that the submission did not satisfy the mandatory requirements of Art. 42 BGG, in particular because it lacked proper requests and a legally sufficient reasoning; the deficiencies were not cured within the appeal period despite a prior notice from the Court. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure. Because no court costs were imposed, the request for free legal aid was declared moot. The Court also waived costs under Art. 66 BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Voraussetzungen der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht. Das Rechtsmittel muss Rechtsbegehren und eine sachbezogene, gedrängte Begründung enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Wird ein Entscheid über kantonales oder kommunales Recht bzw. über Grundrechtsrügen angefochten, sind die Beanstandungen hinreichend präzise zu substanziieren. Fehlt es an diesen Formerfordernissen und wird der Mangel trotz gerichtlicher Hinweisverfügung nicht innert Frist behoben, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Bei Verzicht auf Gerichtskosten erübrigt sich die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung; Kosten können gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_32/2008

Urteil vom 20. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
N.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, 8000 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Januar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2007,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Januar 2008 an N.________, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in das von N.________ - nach der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses - dem Bundesgericht am 17./21. Januar 2008 eingereichte sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales bzw. kommunales Recht stützt resp. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG),

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2008 den vorerwähnten Anforderungen insbesondere bezüglich eines rechtsgenüglichen Antrags sowie der Begründung und den hinreichend substantiierten Rügen offensichtlich nicht gerecht wird,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal trotz der Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Januar 2008, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse des Rechtsmittels hingewiesen und die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels aufmerksam gemacht wurde, keine rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht worden ist,
dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

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