Appeal withdrawn; proceedings struck off without costs

8C_318/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung04.06.2012Withdrawn

Zusammenfassung

The appellant withdrew his appeal against the Basel-Stadt Social Insurance Court judgment. The Federal Supreme Court therefore struck the proceedings off the docket in summary written procedure. It also waived the levying of court costs.

Regest

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG: Bei Rückzug der Beschwerde ist das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben. Art. 66 Abs. 2 BGG erlaubt den Verzicht auf Gerichtskosten. Der Rückzug führt nicht zu einer materiellen Beurteilung; das Verfahren wird ohne Sachentscheid erledigt. Die Kostenfolge ist nach den Umständen zu regeln, namentlich kann auf Kosten verzichtet werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_318/2012

Verfügung vom 4. Juni 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Advokat Markus Trottmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Januar 2012.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 31. Mai 2012, worin H.________ die Beschwerde vom 18. April 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Januar 2012 zurückzieht,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Einzelrichter:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

Schlagwörter

appeal withdrawaldiscontinuancecourt costssocial insurancewritten procedure