Late appeal in disability insurance; no entry

8C_318/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung15.05.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

R. appealed a Federal Administrative Court decision in disability insurance, but the filing reached the Federal Supreme Court after the 30-day deadline. The Court also noted that the submissions manifestly failed to meet the formal requirements of the BGG. In simplified procedure, the President therefore refused to enter into the appeal. Because no court costs were charged exceptionally, the request for free legal assistance became moot. The judgment was communicated to the parties, the Federal Administrative Court, and the Federal Office for Social Insurance.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1 BGG in conjunction with Art. 44-48 BGG; verspätete Beschwerde und offensichtliche Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Ausfertigung; nach unbenutztem Ablauf tritt materielle Rechtskraft ein und das Bundesgericht darf auf die Beschwerde nicht eintreten. Ein späteres Nachreichen einzelner Aktenstücke vermag die Verspätung nicht zu heilen. Erfüllen Eingaben die Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht, ist ebenfalls Nichteintreten angezeigt. Werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben, wird ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_318/2009

Urteil vom 15. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
R.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der R.________ vom 2. April 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2009 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die nach Erlass der Verfügung vom 7. April 2009 betreffend fehlende Beilagen bzw. der Mitteilung vom 7. April 2009 betreffend gesetzliche Formerfordernisse von Beschwerden dem Bundesgericht von R.________ am 23. April 2009 zugesandte Eingabe mit Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,

in Erwägung,
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153; 124 V 400 E. 1a S. 401),
dass die vorliegende Beschwerde sowie die Eingabe vom 23. April 2009 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 2. März 2009 zugestellten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2009 verspätet sind (Art. 44 - 48 BGG),
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass überdies die genannten Eingaben den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermögen, woran auch die am 23. April 2009 erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides (Verfügung vom 7. April 2009) nichts ändert,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

late appealformal requirementsnon-entryfree legal assistancecourt costsdisability insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the Federal Administrative Court decision was filed in time

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed late and therefore could not be considered.

Extrahierte Begründung

Appeals must be filed within 30 days under Art. 100 para. 1 BGG; the challenged decision was served on 2 March 2009, so the filings of 2 April 2009 and 23 April 2009 were out of time under Arts. 44-48 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the deficient form of the appeal could be cured by later submission of the lower-court decision

Extrahierter Entscheid

No; the later submission did not remedy the obvious failure to meet the formal requirements.

Extrahierte Begründung

The filings manifestly did not satisfy the requirements of Art. 42 paras. 1 and 2 BGG, and the later filing of the lower-court decision changed nothing.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal assistance should be granted

Extrahierter Entscheid

The request became moot because no costs were charged in this exceptional case.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66 para. 1 sentence 2 BGG, no court costs were imposed, so the request for free legal assistance was without purpose.

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