Non-entry for insufficiently reasoned appeal

8C_310/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung20.04.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court dealt with an appeal in social insurance matters against a judgment of the Zurich Social Insurance Court. It held that the appellant's submissions of 26 March and 13 April 2012 did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG because they lacked a proper prayer for relief and did not engage with the cantonal court's reasoning. Without granting a cure period, the court therefore declined to enter into the appeal under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Given that result, it did not examine timeliness separately and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügend begründete Beschwerde und fehlendes Rechtsbegehren führen zum Nichteintreten. Die Beschwerde führende Partei hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt; blosse Unzufriedenheit oder pauschale Kritik genügen nicht. Ist die Begründung offensichtlich unzureichend, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren ohne Nachfristansetzung auf das Rechtsmittel nicht eintreten (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung weiterer Eintretensvoraussetzungen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_310/2012

Urteil vom 20. April 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. Februar 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 26. März 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2012,
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 27. März 2012 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 13. April 2012 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 26. März und 13. April 2012 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthalten und sich die Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 BGG unrichtig oder unvollständig festgestellt haben sollte,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl der angefochtene vorinstanzliche Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 27. März 2012 nachgereicht worden ist,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass angesichts dieses Ergebnisses auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Eingabe vom 13. April 2012, welche ebenfalls nicht gegeben ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44-48 BGG), vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden braucht,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. April 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

social insuranceappeal requirementsreasoned appealnon-entryprocedural admissibilitycourt costs