No extension of statutory appeal deadline in disability insurance

8C_304/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung27.05.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant in a disability insurance matter asked for an extension of the appeal deadline after the IV office rejected his benefits claim. The cantonal court refused the extension and struck the case out, holding that the deadline was statutory and could not be prolonged. The claimant appealed to the Federal Supreme Court, but he did not show any federal-law violation. The Court held that a later filing was out of time and therefore inadmissible. It dismissed the appeal insofar as it was admissible and imposed court costs of CHF 500 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 ATSG; Art. 100 Abs. 1 und Art. 109 BGG; gesetzliche Beschwerdefristen sind nicht erstreckbar. Wird gegen den Nichteintretens- bzw. Abschreibungsentscheid der Vorinstanz keine hinreichende Rüge erhoben, ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren zu erledigen. Eine nach Ablauf der bundesgerichtlichen Rechtsmittelfrist eingereichte Eingabe bleibt unberücksichtigt und ist als offensichtlich unzulässig unbeachtlich. Kostenfolge nach Unterliegen gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_304/2009

Urteil vom 27. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2009.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern ein Leistungsbegehren des 1945 geborenen C.________ abwies, da keine Invalidität im Sinne des Gesetzes gegeben sei (Verfügung vom 9. Januar 2009),
dass C.________ mit Eingabe vom 4. Februar 2009 an die IV-Stelle Bern gelangte und um Fristerstreckung ersuchte, weil er für die Erhebung einer schriftlichen Beschwerde noch einige Unterlagen benötige, welche noch besorgt werden müssten,

dass die IV-Stelle diese Eingabe am 12. Februar 2009 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, weiterleitete,

dass das Verwaltungsgericht C.________ am 13. Februar 2009 schriftlich und telefonisch über den Eingang seines Fristerstreckungsgesuchs vom 4. Februar 2009 beim Gericht informiert und insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die Rechtsmittelfrist nicht erstreckt werden könne, weshalb eine allfällige Beschwerde zwingend innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist einzureichen wäre, wobei die noch nicht zur Verfügung stehenden Dokumente dem Gericht im Nachgang zur Beschwerdeschrift eingereicht werden könnten; sollte keine Beschwerde eingereicht werden, so würde über das Fristerstreckungsgesuch förmlich entschieden,

dass sich der Versicherte in der Folge nicht mehr hat vernehmen lassen, worauf das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 26. Februar 2009 das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen und das Verfahren als erledigt abgeschrieben hat,

dass C.________ mit Eingabe vom 1. April 2009 Beschwerde an das Bundesgericht erhebt und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragt,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass sich die Beschwerde des Versicherten vom 1. April 2009 gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. Februar 2009 richtet, mit welchem das Fristerstreckungsgesuch vom 4. Februar 2009 abgewiesen und das Verfahren als erledigt abgeschrieben wurde,

dass die Vorinstanz einlässlich und zutreffend dargelegt hat, weshalb die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 ATSG) - wobei die noch nicht zur Verfügung stehenden Dokumente dem Gericht im Nachgang zur Beschwerdeschrift noch hätten eingereicht werden können (Schreiben vom 13. Februar 2009) - , und das Verfahren infolge unbenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist abzuschreiben war (Entscheid vom 26. Februar 2009),

dass der Beschwerdeführer dagegen nichts vorbringt, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,

dass es somit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden haben muss,

dass die nachträgliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2009 nicht innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden ist, weshalb darauf zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann,

dass sich die Beschwerde, soweit zulässig, als offensichtlich unbegründet erweist und daher im Verfahren gemäss Art. 109 BGG erledigt wird,

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Batz

Schlagwörter

disability insuranceappeal deadlinestatutory time limitextension requestinadmissibilitysummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the statutory appeal deadline for a social insurance complaint could be extended.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal deadline was a statutory time limit and could not be extended; missing documents could still have been filed later with the complaint.

Extrahierte Begründung

The cantonal court correctly relied on Art. 60(2) in conjunction with Art. 40(1) ATSG. The claimant raised no argument showing a violation of federal law or manifestly incorrect fact-finding.

Kernrechtsfrage

Whether the late submission of 27 April 2009 could still be considered.

Extrahierter Entscheid

No. It was filed after the 30-day federal appeal period and was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

The submission was clearly outside the time limit under Art. 100(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cantonal decision should be allowed on the merits.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was manifestly unfounded insofar as it was admissible and was decided under the simplified procedure.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to demonstrate any reviewable federal-law error in the cantonal decision.

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