Non-entry for insufficiently reasoned social insurance complaint

8C_297/2014Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung16.06.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared the social insurance complaint inadmissible because it did not contain any request and failed to address the cantonal court's reasoning with sufficient specificity. The appellant's reference to a pending hearing date did not amount to a clear request for a public hearing. In light of the circumstances, the court waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und an den Parteiantrag; das Rechtsmittel hat ein Begehren und eine in gedrängter Form auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Begründung zu enthalten. Eine bloss abstrakte oder appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Ein Gesuch um öffentliche Verhandlung setzt einen klaren und unmissverständlichen Antrag voraus (Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

8C_297/2014

Urteil vom 16. Juni 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. März 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 11. April 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2014,
in die weiteren Eingaben vom 8., 12. und 27. Mai sowie 2. Juni 2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Mindestanforderun-gen offensichtlich nicht genügen, da sie kein Begehren enthalten und sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Vergleichszeitraum, auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass hieran auch der Einwand des Beschwerdeführers, er warte "noch immer (auf) einen Termin für Gerichtsverhandlung" nichts ändert, weil eine - grundsätzlich im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess durchzuführende - öffentliche Verhandlung (im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK) einen klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus-setzt (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f., 122 V 47 E. 3a S. 54 f.), was hier nicht gegeben ist,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse von Beschwerden bereits in mehreren früheren Verfahren ausdrücklich hingewiesen hat,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juni 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appealpublic hearingsocial insurancecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the formal requirements of Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

No. The filing contained no request and did not engage specifically with the cantonal court's reasoning.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must include requests and reasons showing concretely how the challenged decision violates the law. The appellant did not address the decisive findings, especially the alleged health deterioration, and therefore failed to file a valid appeal.

Kernrechtsfrage

Whether a public hearing had to be held

Extrahierter Entscheid

No. A public hearing requires a clear and unambiguous request, which was absent.

Extrahierte Begründung

The appellant's remark that he was still waiting for a hearing date did not amount to a proper motion for a public hearing under Art. 6 ECHR.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised discretion under Art. 66(1) sentence 2 BGG and waived costs.

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