Federal appeal dismissed for insufficient reasoning in accident insurance case

8C_293/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung27.04.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged an Aargau Insurance Court judgment in an accident-insurance matter. The Federal Court held that the appeal did not meet the requirements of Art. 42 BGG because it failed to address the decisive cantonal reasoning, especially on adequate causation regarding the psychological complaints, and consisted largely of appellatory criticism and repetitions of earlier submissions. As the appeal was manifestly inadmissible, the court declined to set a deadline for correction and issued a non-entry decision under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 95 ff. BGG; Art. 97 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Rechtsmittelschrift muss die Begehren und eine sachbezogene Begründung enthalten, welche sich mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinander setzt und aufzeigt, inwiefern Bundesrecht verletzt oder der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden sein soll. Appellatorische Kritik, das blosse Wiederholen vorinstanzlicher Vorbringen oder der Hinweis auf bereits behandelte Beweismittel genügen nicht. Ist die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet, ist im vereinfachten Verfahren ohne Nachfrist auf sie nicht einzutreten (vgl. auch BGE 134 II 244; 136 I 65).

Gesamter Gesetzestext

8C_293/2012 {T 0/2}

Urteil vom 27. April 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch Herrn lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer,
Beschwerdeführer,

gegen

Solida Versicherungen AG,
Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich,
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 19. Januar 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 2. April 2012 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der Beschwerde enthält, welche der Rechtsvertreter des Versicherten schon vor dem kantonalen Versicherungsgericht eingereicht hat (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
dass sich der Beschwerdeführer zwar auf verschiedene Arztberichte beruft, mit denen sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt hat, ohne auf die diesbezüglichen Erwägungen, insbesondere die in E. 4.4 des angefochtenen Entscheides erfolgte Verneinung der adäquaten Kausalität hinsichtlich der psychischen Problematik, konkret einzugehen und in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass hieran auch der nicht näher substanziierte Hinweis auf die "Anerkennung" der psychischen Beschwerden durch die Invalidenversicherung nichts ändert,
dass demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass deshalb auf die Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. April 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

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