{T 0/2}
8C_291/2017
Urteil vom 8. Mai 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 1. März 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. April 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz den Einsprachentscheid des Unfallversicherers vom 13. November 2015 bestätigte, mit welchem dieser die vom Beschwerdeführer am 31. Juli 2012 und 17. Februar 2014 beantragten Erhöhungen der seit 2010 ausbezahlten Invalidenrente abwies,
dass das kantonale Gericht zur Begründung anführte,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel