Non-entry due to insufficient reasoning; legal aid denied

8C_291/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung13.05.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant's submission failed to satisfy the minimum reasoning requirements for a federal complaint. It did not address the decisive grounds of the cantonal decision or demonstrate any violation of federal law or clearly incorrect fact-finding. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure. No court costs were levied, but the request for legal representation in the federal proceedings was denied as hopeless.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 64, Art. 66 Abs. 1 Satz 2, Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen und unentgeltliche Rechtspflege: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie sich mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt und in gedrängter Form aufzeigt, inwiefern Bundesrecht verletzt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. auch Art. 95 f. und Art. 97 Abs. 1 BGG). Fehlt eine solche Auseinandersetzung, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor, und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist bei Aussichtslosigkeit abzuweisen; das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos, wenn keine Gerichtskosten erhoben werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_291/2011

Urteil vom 13. Mai 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,
  2. Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung; Vorinstanzliches Verfahren; Unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 21. März 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des M.________ vom 11. April 2011 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. März 2011, worin u.a ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerde- bzw. Einspracheverfahren vor dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern resp. dem Stadtrat Luzern zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde,
in das gleichzeitig für das letztinstanzliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung,

in Erwägung,
dass es sich bei der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. März 2011 über die Bewilligung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG handelt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008), so dass sich die Beschwerde insoweit grundsätzlich als zulässig erweist,
dass die Vorinstanz den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und das Rechtsmittel mangels Erfüllung der Begründungspflicht bzw. wegen fehlenden Verfahrensgegenstandes bezüglich wirtschaftlicher Sozialhilfe als unzulässig erachtet hat,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die übrigens auch in der Sache ohnehin aussichtslos erscheinen-de Beschwerde den vorerwähnten formellen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da - abgesehen vom Vorliegen eines rechtsgenüglichen Begehrens - den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass demnach insbesondere keine hinreichende Begründung und damit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren (8C_686/2009) u.a. auf die Gültigkeitserfordernisse von Beschwerden und die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ausdrücklich hingewiesen hatte,
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr für das letztinstanzliche Verfahren abzuweisen ist (Art. 64 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Mai 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

social welfarelegal aidadmissibilityreasoning requirementnon-entryhopeless appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's formal reasoning requirements and was admissible.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain a sufficient legal challenge to the decisive reasoning of the cantonal decision and was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must explain, in a concise manner, which rights were violated. The submissions did not show any violation under Arts. 95 ff. BGG or any relevantly erroneous fact-finding under Art. 97(1) BGG. The appellant had already been warned in an earlier case about these requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The request for free legal representation was denied because the appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was manifestly insufficiently reasoned and therefore could not succeed, legal representation for the federal stage was unavailable under Art. 64 BGG. The request for waiver of court costs became moot because no costs were levied.

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