Non-entry for insufficient appeal reasoning in IV case

8C_288/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung05.05.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant failed to comply with the reasoning requirements of Art. 42 BGG because he did not engage with the decisive grounds of the Federal Administrative Court, which had upheld the IV office's non-entry on a renewed pension application for lack of plausible changed health circumstances. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure. The request for free legal aid was rejected as hopeless, but no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht: Die Rechtsmitteleingabe hat sich mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletzen. Bleibt die Beschwerde bei allgemeinen Rügen ohne Bezugnahme auf die tragende vorinstanzliche Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten. Nach Erlass der Nichteintretensverfügung eingereichte medizinische Berichte sind für die Prüfung des Eintretens auf eine Neuanmeldung nicht massgeblich, können aber allenfalls Anlass zu einer neuen Rentenprüfung geben (vgl. auch BGE 130 V 64; BGE 133 V 108; Urteil I 464/06).

Gesamter Gesetzestext

8C_288/2011
{T 0/2}

Urteil vom 5. Mai 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
D._________,
vertreten durch S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. April 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),
dass vor Vorinstanz allein im Streit stand, ob die Verwaltung mit Verfügung vom 12. November 2008 zu Recht auf die am 15. Dezember 2007 eingereichte Neuanmeldung zum Rentenbezug wegen fehlender Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes nicht eingetreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei die anwendbaren Bestimmungen (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 S. 111) nannte und alsdann prüfte, ob mit den vom Versicherten im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem letzten Rentenentscheid der IV-Stelle vom 18. Februar 1999 glaubhaft gemacht worden sei, und dies verneinte,
dass es dabei erwog, aus der Zeit vor dem 18. Februar 1999 stammende Arztberichte seien von Vornherein nicht geeignet, eine Veränderung des Gesundheitszustands für den hier allein massgeblichen Zeitraum zwischen letztem Rentenentscheid (vom 18. Februar 1999) und neuerlicher Verfügung vom 12. November 2008 zu belegen,
dass es weiter bezogen auf den im Beschwerdeverfahren beigebrachten Bericht des Neuropsychiaters Dr. S.________ von der Klinik E.________ vom 28. November 2008, unter Verweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69 und Urteil I 464/06 vom 15. März 2007 E. 4.2 ausführte, Arztberichte, welche aus der Zeit nach dem Erlass der Nichteintretensverfügung datierten und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt würden, bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf eine Neuanmeldung hätte eintreten müssen, nicht zu berücksichtigen seien, hingegen allenfalls Anlass für eine neuerliche Rentenprüfung sein könnten, wozu die IV-Stelle denn auch vorliegend gestützt auf den genannten Bericht Hand biete,
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen massgeblichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinandersetzt, wenn er lediglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz mit der Begründung rügt, die Vorinstanz habe die von ihm eingereichten Arztberichte der Psychiatrischen Klinik K.________ vom 13. November 1998 und der Klinik E.________ vom 28. November 2008 nicht (hinreichend) beachtet,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Mai 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Grünvogel

Schlagwörter

social insurancedisability insurancenon-entryappeal reasoninglegal aidmedical reportshealth deterioration

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 and 95 ff. BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not address the decisive reasoning of the lower court and was therefore manifestly insufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

The appellant merely alleged violations of the right to be heard and incomplete fact-finding, without engaging with the Federal Administrative Court's core findings on the lack of plausibility of a relevant health deterioration and the treatment of medical reports.

Kernrechtsfrage

Whether the application for free legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was clearly inadmissible for lack of reasoning, it was deemed hopeless within the meaning of Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

The Court waived fees under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG.

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