Invalidity pension denial upheld; no larger leidensbedingter Abzug

8C_283/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung26.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the insured person’s appeal against the denial of an invalidity pension. It held that the MEDAS expert report was reliable, that no further psychiatric assessment was needed, and that the cantonal court lawfully preferred it over the treating doctor’s view. The court also upheld the 10% leidensbedingter Abzug, finding that the 30% work-capacity reduction already accounted for the psychological impairment and that the other invoked factors did not justify a larger deduction. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 16 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG; evidentiary value of medical reports and leidensbedingter Abzug in invalidity assessment. The assessment of work capacity is based on the totality of the medical evidence; expert opinions obtained for adjudication generally carry decisive weight if they are complete, consistent and based on proper examination. A treating physician’s different view does not by itself undermine such expertise. The leidensbedingter Abzug from statistical wages is a legal question as to principle, but its extent is an exercise of discretion reviewable only for excess, abuse or underuse. No double counting of the same health-related limitation is permissible; age, career interruption and employer-related inconvenience justify a deduction only where they additionally reduce marketability beyond the already assessed incapacity.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_283/2011

Urteil vom 26. Mai 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 2. März 2011.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 30. April 2009 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen, im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 14. November 2008, einen Anspruch der B.________ (geb. 1958) auf eine Invalidenrente.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der B.________ mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 30. April 2009 sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. März 2011 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________ die Zusprechung mindestens einer Viertelsrente beantragen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
Hinsichtlich der für die Beurteilung der Streitigkeit massgebenden gesetzlichen Grundlagen sowie der einschlägigen Rechtsprechung namentlich zur Bedeutung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten sowie zur Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.) wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.

3.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz - für das Bundesgericht unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 BGG verbindlich - festgestellt, gemäss beweiskräftigem MEDAS-Gutachten vom 14. November 2008 bestehe aufgrund der psychischen Faktoren (Diagnosen: leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom [ICD-10 F32.01], anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4], Verdacht auf histrionische Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F60.4]), unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte (Diagnose: Diffuses chronisches Schmerzsyndrom), für körperlich eher leichtere bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Zwangshaltungen oder Stressbelastungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent.

3.2 Die letztinstanzlich dagegen vorgebrachten Einwände sind offensichtlich unbegründet, soweit sie nicht von vornherein als im Rahmen von Art. 105 BGG unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu werten sind. Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage vollständig und inhaltlich korrekt dargelegt und anschliessend einlässlich und sachbezogen, insbesondere auch unter zutreffendem Hinweis auf die beweisrechtlich bedeutsame Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) angeführt, weshalb es dem MEDAS-Gutachten vom 14. November 2008 im Rahmen der Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) ausschlaggebendes Gewicht beimass und nicht auf die abweichende Einschätzung des behandelnden Dr. med. K.________ abstellte. Damit hat es den bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung Genüge getan. Das kantonale Gericht hat auch in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwänden der Versicherten zutreffend dargelegt, weshalb hinsichtlich der im Gutachten der MEDAS als Verdachtsdiagnose angeführten histrionischen Persönlichkeitsstörung kein zusätzlicher Abklärungsbedarf bestand und aus welchem Grund dieser keine die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigende Relevanz beizumessen ist. Es hat auch in nicht zu beanstandender Weise begründet, weshalb sich die in verschiedenen Punkten erhobene Kritik am Gutachten, welche letztinstanzlich im Wesentlichen wiederholt wird, als unbegründet erweist und dessen Beweiswert nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Anlass für eine Korrektur besteht nicht.

4.
Mit Bezug auf die erwerbliche Umsetzbarkeit des trotz des Gesundheitsschadens bestehenden Leistungsvermögens und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) wird einzig die vorinstanzliche Einschätzung des "leidensbedingten Abzugs" beanstandet, wie er bei der Festsetzung des anrechenbaren Invalideneinkommens allenfalls vorzunehmen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 und 126 V 75). Bundesrechtlich frei überprüfbare Rechtsfrage ist, ob ein statistisch ermittelter Lohnansatz mit Blick auf die persönlichen und beruflichen Umstände im Einzelfall herabgesetzt werden muss. Die Festlegung des Ausmasses der Kürzung ist derweil Ermessenssache. In die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts fällt die Höhe des Abzuges nur bei Ermessensüberschreitung, -unterschreitung oder -missbrauch (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2009 IV Nr. 43 S. 127 E. 3.1, 9C_235/2008).

Es kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie die leidensbedingte Korrektur des auf einem statistischen Wert beruhenden Invalideneinkommens auf 10 Prozent veranschlagte. Den Auswirkungen des psychischen Leidens auf die Arbeitsfähigkeit wurde mit einer anerkannten Leistungsverminderung von 30 Prozent Rechnung getragen. Eine weitergehende Anrechnung beim leidensbedingten Abzug würde einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung derselben Einschränkung gleichkommen. Das ärztlich umschriebene Anforderungsprofil leidensangepasster, körperlich eher leichter Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen oder Stressbelastungen schränkt die Einsatzmöglichkeiten nur mässig ein. Das Alter ist in diesem Zusammenhang nur soweit zu berücksichtigen, wie es die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert, wovon mit Bezug auf die im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung rund 51 jährige Versicherte nicht auszugehen ist (vgl. Urteil 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6.1). Die ebenfalls angeführte langjährige Berufsabwesenheit betrifft die Frage nach den Voraussetzungen für die Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme, nicht aber diejenige, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertbar sei (vgl. dazu Urteil 9C_621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 3). Die von der Beschwerdegegnerin genannten Verweisungstätigkeiten (insbesondere Kontroll- und Sortiertätigkeiten) betreffen die Festlegung des invalidenversicherungsrechtlich massgebenden Invalideneinkommens mit Blick auf den für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 65 E. 4.2.1 S. 70) und nicht den leidensbedingten Abzug. Ob die genannten Arbeitsplatzbeispiele der Beschwerdeführerin tatsächlich offen stehen, beschlägt die Chancen, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, resp. das Spektrum der gesundheitlich bedingt noch in Betracht fallenden Erwerbstätigkeiten. Erfordern bestimmte Tätigkeiten Eigenschaften, welche die Beschwerdeführerin nicht mit sich bringt, fallen diese ausser Betracht. Der Umstand schliesslich, dass die Beschwerdeführerin allenfalls auf eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens der Vorgesetzten angewiesen ist, betrifft ebenfalls in erster Linie die realen Chancen, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden und stellt bei Versicherten, deren verminderte psychische Belastbarkeit bereits im Rahmen der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt ist, kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/2009 E. 2.3.2; Urteil 9C_474/2010 vom 11. April 2011 E. 3.4). Dasselbe gilt auch hinsichtlich des für den Arbeitgeber angeblich erhöhten wirtschaftlichen Risikos zufolge Fernbleibens von der Arbeit aus krankheitsbedingten Gründen und erschwerter Überprüfbarkeit der Leistung. Die vorinstanzliche Bemessung des "leidensbedingten Abzugs" erscheint somit nicht als bundesrechtswidrig.

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt (Art. 102 Abs. 1 BGG).

6.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer

Schlagwörter

invalidity insurancemedical evidencework capacitystatistical wageleidensbedingter deductionexpert reportpsychiatric impairmentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the MEDAS expert report could be relied on to assess work capacity and reject the pension claim.

Extrahierter Entscheid

The MEDAS report was fully credible; no further clarification was required and the contrary treating-physician opinion did not outweigh it.

Extrahierte Begründung

The cantonal court properly weighed the evidence, distinguished treatment from expert assessment, and reasonably treated the suspected histrionic personality disorder as non-decisive for work capacity.

Kernrechtsfrage

Whether the 10% leidensbedingter Abzug from the statistical invalid income violated federal law.

Extrahierter Entscheid

A 10% deduction was not unlawful.

Extrahierte Begründung

The 30% reduction in work capacity already reflected the psychological limitations; a larger deduction would duplicate the same impairment. Age, long absence from work, possible need for employer consideration, and listed substitute jobs did not justify a greater deduction.

Kernrechtsfrage

Whether the invalidity pension denial had to be overturned and a pension granted.

Extrahierter Entscheid

No pension entitlement was shown.

Extrahierte Begründung

With the established residual earning capacity and the non-excessive deduction, the invalidity assessment did not justify pension benefits.

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