Inadmissible appeal for insufficient reasoning

8C_272/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung07.05.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed a Bern cantonal social insurance judgment in an invalidity insurance case. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to satisfy the statutory reasoning requirements because it did not address the decisive cantonal considerations and largely repeated the earlier cantonal brief. The bias allegations against the medical assessment center were new and inadmissible. The Court therefore did not enter into the appeal, waived court costs, and declared the request for free legal aid moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 99 Abs. 1 BGG; requirements of reasoning for an appeal to the Federal Supreme Court; the appellant must specifically engage with the decisive considerations of the challenged decision and demonstrate, in a concise and concrete manner, which federal provisions or constitutional rights were violated. Purely appellatory criticism is insufficient. A submission that merely repeats the earlier cantonal appeal without addressing the reasoning of the lower court does not constitute valid reasoning. New factual or legal allegations are inadmissible unless the lower-court decision gave rise to them. In such a case the court may refuse to enter into the appeal in simplified procedure; costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_272/2013

Urteil vom 7. Mai 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
Z.________, vertreten durch M.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der Z.________ vom 15. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. März 2013,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 16. April 2013, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Beschwerde vom 25. April 2013 (Poststempel) sowie das am gleichen Tag eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerde der Versicherten vom 15./25. April 2013 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang namentlich zu berücksichtigen ist,
dass sich die Begründung der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift vom 25. April 2013 mit Ausnahme einiger weniger weggelassener Absätze sowie einiger weniger beigefügter - jeweils nur sachverhaltsmässige Ergänzungen bildender - Absätze in keiner Weise von der Beschwerde, welche die seinerzeitige Rechtsvertreterin der Versicherten schon vor dem kantonalen Gericht eingereicht hat, unterscheidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), das heisst mit anderen Worten,
dass die Begründung praktisch wortwörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entspricht (vgl. statt vieler Urteile 8C_762/2012 vom 18. Oktober 2012 und 8C_499/2011 vom 14. Juli 2011), wobei auch überhaupt nicht dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass es sich bei den beschwerdeführerischen Einwendungen über die "Voreingenommenheit" bzw. "Befangenheit" der "medizinischen Abklärungsstelle X.________-(Gutachter)" um neue Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, welche - da nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab - als unzulässige Nova hier zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. BGE 135 V 194 und 133 III 393 E. 3 S. 395; je mit weiteren Hinweisen),
dass deshalb offensichtlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, obwohl das Bundesgericht auf die Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit am 16. April 2013 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Mai 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

social insuranceinvalidity insuranceappeal admissibilityreasoning requirementnovacost waiverfree legal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's formal reasoning requirements under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not set out, in a legally sufficient manner, why the cantonal judgment violated federal law.

Extrahierte Begründung

The submissions did not engage with the decisive grounds of the cantonal decision and were largely identical to the earlier cantonal appeal; mere appellatory criticism is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether new allegations of bias against the medical assessment centre could be considered.

Extrahierter Entscheid

The bias allegations were new submissions and could not be considered.

Extrahierte Begründung

The arguments were not prompted by the cantonal judgment and therefore constituted inadmissible nova under Art. 99 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged and whether free legal aid became moot.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed, and the request for free legal aid became moot.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the court waived costs under Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; because no costs were levied, the legal-aid request was moot.

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