Non-entry for insufficient reasoning; counsel fined for abusive appeal

8C_264/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung07.04.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a social insurance appeal against a Zurich cantonal judgment concerning accident insurance benefits. It held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements because it failed to address the decisive considerations of the lower court and consisted largely of appellatory criticism. The court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure. It rejected the request for legal aid as the appeal was hopeless, imposed court costs of CHF 300 on the appellant, and fined counsel Milosav Milovanovic CHF 500 for abusive litigation.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; an appeal must specifically challenge the decisive reasoning of the cantonal decision and set out, in concise form, how the decision violates federal law. Purely appellatory criticism or general references to evidence do not meet the reasoning requirement. Where the deficiency is manifest, the Federal Supreme Court may refuse to enter into the appeal in simplified procedure. A hopeless appeal excludes free legal aid under Art. 64 BGG. Repeated disregard of the pleading requirements may justify a procedural fine under Art. 33 Abs. 2 BGG when counsel, exercising minimal diligence, must recognize the manifest inadmissibility.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_264/2011

Urteil vom 7. April 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. April 2011 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist, eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und den Arztberichten zum Schluss gelangte, die zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. März 2009 geklagten Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem ursächlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 12 März 2007, weshalb der Unfallversicherer dafür auch keine weiteren Leistungen zu erbringen habe, die wegen der verbliebenden Beeinträchtigung des linken Knies von der SUVA zugesprochene Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätseinbusse von 5 %, wie auch das Ablehnen eines Rentenanspruchs bei unverminderter unfallbedingter Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, ebenso wenig zu beanstanden sei,
dass es dabei insbesondere auf das Fehlen eines unfallbedingten organischen Substrats für die geltend gemachten Beschwerden schloss, bezogen auf die psychischen Problematik mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwog, diese stünden mit dem von der Schwere her als banal einzustufenden Unfall auf alle Fälle in keinem adäquat kausalen Zusammenhang,
dass der Rechtsvertreter des Versicherten darauf mit keinen Wort eingeht,
dass er sich statt dessen einerseits zum möglichen natürlichen Kausalzusammenhang der psychischen Störung zum Unfall äussert, was aber nach Gesagtem an der Sache genauso vorbeizielt wie überdies pauschal gehaltene Hinweise auf ärztliche Einschätzungen zur Restarbeitsfähigkeit, wie sie entweder während der Behandlungsphase oder aber unter Einbezug sämtlicher und somit auch der unfallfremden Gesundheitsbeeinträchtigungen abgegeben worden sind,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von Gerichtskosten) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen ist,
dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass der Rechtsvertreter auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits verschiedentlich hingewiesen wurde (siehe etwa Urteile 8C_45/2011 vom 2. März 2011; 8C_36/2011 vom 18. Februar 2011; 8C_1043/2010 vom 26. Januar 2011; 9C_21/2011 vom 26. Januar 2011; 9C_27/2011 vom 24. Januar 2011; 9C_1039/2010 vom 29. Dezember 2010; 8C_959/2010 vom 27. Dezember 2010; 9C_992/2010 vom 16. Dezember 2010; 9C_976/2010 vom 1. Dezember 2010; 9C_972/2010 vom 1. Dezember 2010; 8C_739/2010 vom 28. September 2010; 8C_551/2010 vom 5. August 2010)
dass deshalb der Rechtsvertreter bei einem Minimum an Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er eine offensichtlich unzulässige Beschwerde einreicht,
dass er damit die Grenze der mutwilligen Beschwerdeführung überschritten hat,
dass ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG eine Ordnungsbusse von Fr. 500.- aufzuerlegen ist; dies nachdem ihm eine solche Massnahme bereits im Urteil 8C_36/2011 vom 18. Februar 2011 angedroht worden ist, von welchem er vor der Beschwerdeerhebung Kenntnis erhalten hatte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Herr Milosav Milovanovic wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.- belegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

reasoning requirementnon-entryfree legal aidcourt costsprocedural fineabusive appealaccident insuranceadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements under Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

No; the appellant failed to engage with the decisive cantonal reasoning, so the appeal was inadmissible in simplified procedure.

Extrahierte Begründung

The brief did not address the core findings on causation, continuing complaints, and entitlement to benefits; mere appellatory criticism and general references to medical opinions were insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

No; the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was manifestly inadmissible, the request for exemption from court costs had to be rejected.

Kernrechtsfrage

Whether counsel should be fined for abusive filing

Extrahierter Entscheid

Yes; a procedural fine of CHF 500 was imposed on counsel.

Extrahierte Begründung

Counsel had repeatedly been warned about deficient appeals and, with minimal care, had to know the present appeal was manifestly inadmissible; this crossed the threshold of abusive litigation.

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