Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal appeal requires reasoned engagement with the decisive grounds of the cantonal judgment and a substantiated constitutional complaint where applicable. Where the appellant merely raises irrelevant considerations and does not demonstrate error in the lower court's reasoning, the Court may refuse to enter in simplified procedure. Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG permits an exceptional waiver of court costs; if costs are waived, a request for free legal process becomes moot.
8C_260/2021
Urteil vom 10. Mai 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Dietikon,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 9. Februar 2021 (VB.2020.00744).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. April 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2021,
in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid gestützt auf kantonales Recht zugesprochene oder verweigerte Sozialhilfebeiträge wie auch Auflagen von Seiten der Sozialhilfebehörde an den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich allein die vorinstanzlich bestätigte Weigerung der Sozialhilfebehörde beanstandet, ihm aus dem Motorfahrzeug entstandene Erwerbsunkosten für seine am 27. Januar 2020 angetretene Tätigkeit abzugelten,
dass das kantonale Gericht dazu ausgeführt hat,
erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Mai 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel