Appeal dismissed after withdrawal; no court costs

8C_255/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung16.10.2013Withdrawn

Zusammenfassung

The appellant withdrew his appeal against a ruling of the Administrative Court of the Canton of Zurich. The Federal Supreme Court therefore struck the proceedings off the docket. In view of the withdrawal, no court costs were levied. The order was served on the parties and on the cantonal court.

Regest

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG: Wird die Beschwerde vor Bundesgericht zurückgezogen, so ist das Verfahren abzuschreiben. Art. 66 Abs. 2 BGG: Bei Abschreibung infolge Rückzugs kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Die Abschreibung erfolgt ohne materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids; Kostenfolgen richten sich nach den bundesgerichtlichen Kostenbestimmungen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

8C_255/2013

Verfügung vom 16. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
Beschwerdeführer,

gegen

UniversitätsSpital Zürich (USZ),
Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8006 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. März 2013.

Nach Einsicht
in das Schreiben vom 30. September 2013, worin H.________ die Beschwerde vom 9. April 2013 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 8. März 2013 zurückzieht,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Heine

Die Gerichtsschreiberin: Polla

Schlagwörter

withdrawal of appealdiscontinuancecourt costspublic personnel lawprocedure