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8C_255/2013 ΓÇó Appeal dismissed after withdrawal; no court costs
8C_255/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung16.10.2013Withdrawn
The appellant withdrew his appeal against a ruling of the Administrative Court of the Canton of Zurich. The Federal Supreme Court therefore struck the proceedings off the docket. In view of the withdrawal, no court costs were levied. The order was served on the parties and on the cantonal court.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG: Wird die Beschwerde vor Bundesgericht zurückgezogen, so ist das Verfahren abzuschreiben. Art. 66 Abs. 2 BGG: Bei Abschreibung infolge Rückzugs kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Die Abschreibung erfolgt ohne materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids; Kostenfolgen richten sich nach den bundesgerichtlichen Kostenbestimmungen.
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8C_255/2013
Verfügung vom 16. Oktober 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
Beschwerdeführer,
gegen
UniversitätsSpital Zürich (USZ),
Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8006 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. März 2013.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 30. September 2013, worin H.________ die Beschwerde vom 9. April 2013 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 8. März 2013 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Oktober 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Heine
Die Gerichtsschreiberin: Polla