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8C_255/2008 ΓÇó Non-entry for failure to pay the advance on costs
8C_255/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung30.09.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s complaint in unemployment-insurance proceedings because he failed to pay the advance on costs even after being granted an extension. The non-payment triggered non-entry in simplified procedure. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300.
Art. 62 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Ist der Vorschuss innert der Nachfrist nicht bezahlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; der säumigen Partei sind die Kosten nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG aufzuerlegen (E. 1).
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8C_255/2008
Urteil vom 30. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Parteien
H.________, Röllweg 21, 9470 Buchs SG,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Näscher, Alte Landstrasse 106, 9445 Rebstein,
gegen
RAV Sargans, Langgrabenweg, 7320 Sargans,
Beschwerdegegner, vertreten durch das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. April 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008,
in die Verfügung vom 8. September 2008, mit welcher H.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 19. September 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. September 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Fleischanderl