Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

8C_253/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung15.04.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

K.________ GmbH appealed a cantonal social insurance judgment to the Federal Court, but its filing did not contain a sufficient request or reasoning. After the court warned that the defects had to be cured within the appeal period, the company submitted a further filing that still did not engage with the decisive reasoning of the cantonal court, in particular the evidentiary assessment regarding N.________’s self-employed or employed status. The Federal Court therefore held the appeal manifestly inadmissible and did not enter into it. Given the circumstances, it waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde: Das Rechtsmittel muss einen rechtsgenüglichen Antrag und eine auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene, sachbezogene Begründung enthalten. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den für den Ausgang des Verfahrens massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern Recht verletzt worden sein soll; blosse Kritik oder ungenügend substantiierte Vorbringen genügen nicht. Wird diese Begründungspflicht trotz gerichtlichen Hinweises nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_253/2011

Urteil vom 15. April 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
K.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der K.________ GmbH vom 28. März 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2011,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. März 2011, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Begehren und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von der K.________ GmbH dem Bundesgericht am 1. April 2011 (Poststempel) zugestellte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; vgl. auch 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben vom 28. März und 1. April 2011 diesen Mindestanforderungen nicht gerecht werden, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthalten und sich die Beschwerdeführerin nicht in hinreichend substanziierter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere mit der in E. 2 und 3 [S. 4 ff.] vorgenommenen Beweiswürdigung hinsichtlich der selbstständigen/unselbstständigen Tätigkeit des N.________) auseinandersetzt, indem sie namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet - eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. BGE 135 V 412 E. 1.2 S. 413 f. mit Hinweisen),
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht die Firma auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der Eingabe in der Mitteilung vom 29. März 2011 eigens hingewiesen hatte,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit sowie N.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appealformal requirementssocial insuranceevidentiary assessmentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG and could be heard.

Extrahierter Entscheid

No. The submissions did not contain a legally sufficient request and did not engage with the decisive reasons of the cantonal judgment in a substantiated manner.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1)-(2) BGG, an appeal must contain requests and reasons showing, in a concise way, how the challenged decision violates the law. The appellant failed to address the decisive evidentiary assessment, especially on the employee/self-employed status of N.________, and did not demonstrate any legal error or qualified factual error under Art. 95 ff. and Art. 97(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied due to the circumstances of the case.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under Art. 66(1) second sentence BGG and refrained from charging costs.

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