Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_248/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung15.05.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

S. challenged a cantonal social welfare decision before the Federal Supreme Court. The court held that the filing did not meet the strict reasoning requirements for a constitutional complaint against a cantonal-law decision, because it did not properly address the decisive reasons of the lower court and did not identify constitutional rights violated in the required manner. The request for an extension of time did not help, and the court also declined to set a period to cure the defective pleading. The complaint was therefore not entered into, the request for suspensive effect became moot, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen einen auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid. Gegen Entscheide, die kantonales Recht anwenden, genügt die blosse Rüge der Unrichtigkeit der kantonalen Rechtsanwendung nicht; vielmehr ist klar und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziiert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Fehlt es daran, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor und ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Eine Nachfrist zur Verbesserung der ungenügend begründeten Rechtsschrift ist ausgeschlossen, abgesehen von der Nachreichung fehlender Beilagen. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_248/2009

Urteil vom 15. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Dietlikon, Bahnhofstrasse 60, 8305 Dietlikon, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch die Sozialbehörde, 8305 Dietlikon.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Januar 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des S.________ vom 12. März 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Januar 2009,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher der Beschwerde führenden Person (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht insbesondere nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem er jedenfalls nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen,

dass mithin keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, woran auch das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Fristerstreckungsgesuch nichts ändert, welchem von Gesetzes wegen nicht stattgegeben werden kann (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG),

dass im Übrigen auch das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung fehlender Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - ausser Betracht fällt (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f.),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass sich somit das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, dem Bezirksrat Bülach, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Sozialamt, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

social welfareinadmissibilityreasoned appealconstitutional complaintqualified reasoning obligationcost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the statutory reasoning requirements for admissibility.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and therefore lacked a valid legal basis for review.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 and 106 BGG, the appellant had to identify specifically which constitutional rights were violated and why; mere criticism of cantonal law was insufficient. The filing failed to satisfy these requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the request for an extension of time could cure the defective complaint.

Extrahierter Entscheid

The request could not be granted and did not remedy the inadmissibility of the filing.

Extrahierte Begründung

A statutory extension was unavailable, and no supplementary period for improving the deficient reasoning could be set under the applicable rules.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

Court costs were waived in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under the Federal Supreme Court Act to refrain from charging costs.

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