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8C_243/2008 ΓÇó Federal appeal inadmissible for lack of reasoning
8C_243/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung16.05.2008Inadmissible
T.________ filed a federal appeal against a cantonal non-entry decision in a social insurance matter. The Federal Court held that the appeal did not meet the requirements of Art. 42 BGG because it contained no request and no sufficient reasoning directed against the non-entry ruling. The court's notice giving the appellant an opportunity to correct the defect within the appeal period remained unanswered. The court therefore issued a simplified non-entry decision and charged the appellant CHF 300 in costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Nichtzulassung einer Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung gegen einen Nichteintretensentscheid. Eine Beschwerdeschrift hat einen Antrag und eine in gedrängter Form darzulegende Begründung zu enthalten, die sich auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid bezieht. Setzt sich die Eingabe lediglich mit der materiellen Streitfrage auseinander, fehlt eine sachbezogene Begründung. Wird ein gerügter Mangel trotz gerichtlichen Hinweises innert Frist nicht behoben, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Kostenfolgen nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG.
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8C_243/2008
Urteil vom 16. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
T.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Februar 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. März 2008 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Februar 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. März 2008 an T.________, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2),
dass die Beschwerde vom 27. März 2008 kein Begehren und auch keine sachbezogene Begründung enthält, indem der Beschwerdeführer namentlich nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätten eintreten sollen,
dass hieran der blosse Hinweis auf die vorinstanzliche Eingabe vom 19. Januar 2008 nichts ändert,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. März 2008, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse des Rechtsmittels hingewiesen und der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels aufmerksam gemacht wurde, unbeantwortet geblieben ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Widmer Batz