Non-entry for inadequate and late social insurance appeal

8C_242/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung17.04.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged a Basel-Stadt social insurance judgment before the Federal Supreme Court. The court held that the appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it contained no proper request and did not address the decisive considerations of the lower court. In addition, one submission was filed after expiry of the 30-day appeal deadline. The court therefore declined to enter into the appeal under the simplified procedure and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1-2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Nichteintreten auf eine ungenügend begründete und verspätete Beschwerde. Eine Beschwerdeschrift muss einen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids. Unterbleibt dies, fehlt es an einem gültigen Rechtsmittel. Wird zudem eine Eingabe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht, ist sie selbständig unzulässig. In solchen Fällen ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_242/2009

Urteil vom 17. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
V.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die dem Bundesgericht am 10. März 2009 zuständigkeitshalber überwiesene Beschwerde der V.________ vom 8. Januar 2009 (Poststempel) sowie die weiteren Eingaben vom 21. Januar und 10. Februar 2009 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. Oktober 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben der Versicherten diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und sich die Beschwerdeführerin nicht in hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass zudem die Eingabe vom 10. Februar 2009 nicht innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden ist und auch aus diesem Grunde unzulässig ist,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

social insuranceappeal admissibilityreasoned appeallate filingnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG and could be heard

Extrahierter Entscheid

No. The appeal lacked a proper request and did not sufficiently engage with the reasoning of the lower court.

Extrahierte Begründung

The submissions did not show, in a substantively adequate way, why the factual findings were erroneous or the legal conclusions unlawful, as required by Art. 42(1)-(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the submission of 10 February 2009 was timely

Extrahierter Entscheid

No. It was filed outside the 30-day appeal period.

Extrahierte Begründung

Because the filing was late under Art. 100(1) BGG, it was independently inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exceptionally waived costs under Art. 66(1) sentence 2 BGG.

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