Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

8C_239/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung26.04.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The insured person appealed to the Federal Supreme Court against the cantonal decision that had upheld SUVA's termination of benefits and denial of a disability pension, while confirming a 5% integrity compensation. The Court found that the appeal failed to meet the federal pleading requirements because it did not engage with the lower court's decisive reasoning and merely raised appellatory criticism. It therefore did not enter into the appeal in simplified procedure. The request for free legal aid was refused as the appeal was hopeless, and court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; sufficient reasoning of a federal appeal: the appellant must, in a concise manner, address the decisive considerations of the cantonal decision and show specifically which legal provisions were violated and why. A mere repetition of factual allegations, isolated criticism of passages, or appellatory argumentation is insufficient. If the statement of reasons is manifestly inadequate, the court may refuse entry in simplified procedure. Art. 64 Abs. 1 BGG: legal aid is excluded where the appeal is hopeless; costs follow under Art. 66 BGG.

Gesamter Gesetzestext

8C_239/2012 {T 0/2}

Urteil vom 26. April 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 6. Februar 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. März 2012 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz die durch den Unfallversicherer verfügte Leistungseinstellung per 31. August 2010 wie auch die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente betätigte, der Versicherten aber eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zusprach,
dass sie dabei in Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen das Vorliegen eines adäquat kausalen Zusammenhangs zwischen den Unfallereignissen und den vorhandenen psychischen Problemen verneinte,
dass es bezüglich der somatisch bedingten Unfallbeschwerden einerseits eine weitere Behandlungsbedürftigkeit ausschloss, andererseits deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit als nicht zu einem Rentenanspruch führend betrachtete,
dass es aber die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 5 % bejahte,

dass der Vertreter der Beschwerdeführerin die Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz sinngemäss als ungenügend und die gestützt darauf getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Restarbeitsfähigkeit als unzutreffend rügt, es dabei aber unterlässt, auf die dazu ergangenen entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz konkret einzugehen; lediglich einzelne Textstellen in nicht zielführender Weise zu kommentieren, genügt genau so wenig, wie auf Arztberichte zu verweisen, ohne auch nur mit einem Wort auf die sich damit befassenden vorinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid konkret einzugehen,
dass auch die weiteren Vorbringen augenscheinlich nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich ungenügende Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. April 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

admissibilityreasoned appealappellatory criticismlegal aidcourt costsintegrity compensationaccident insurance