Non-entry due to inadequate appeal reasoning in disability insurance case

8C_235/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung26.04.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal social insurance judgment in an invalidity insurance dispute. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to satisfy the statutory reasoning requirements because it did not engage concretely with the cantonal court’s reasons and relied mainly on appellatory criticism and medical reports already considered below. In simplified proceedings, the court therefore did not enter into the appeal. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 105 Abs. 1–2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und sich konkret mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Bloss appellatorische Kritik, die Wiederholung bereits gewürdigter medizinischer Berichte oder die Darlegung einer eigenen medizinischen Sicht genügt nicht. Rügt die beschwerdeführende Partei Sachverhaltsfeststellungen, hat sie präzise aufzuzeigen, dass diese offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft sind; andernfalls ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. insb. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_235/2012

Urteil vom 26. April 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Januar 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. März 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die Beschwerde führende Partei präzise geltend zu machen hat (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.4 und 2.5 S. 313 f. mit Hinweisen),
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen augenscheinlich nicht genügt,
dass insbesondere die blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, genauso wenig ausreicht (so etwa: Urteil 9C_35/2012 vom 30. Januar 2012), wie seine eigene Sichtweise und medizinische Selbsteinschätzung darzulegen, ohne anhand der diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen konkret darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. April 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

inadmissibilityappeal reasoningfactual findingssocial insuranceinvalidity insurancecourt costs