Invalidity pension denied; no legal aid due to lack of prospects

8C_234/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung28.04.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the claimant's appeal against the cantonal decision denying an invalidity pension. Relying on the orthopedic expert report, it held that the remaining work capacity loss and the 10% income deduction were not arbitrarily assessed and that the invalidity degree stayed below 40%. The request for remittal for additional medical inquiries was rejected because the cantonal court's evidentiary assessment was binding. Legal aid was denied because the appeal had no reasonable prospects of success, and the claimant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 105 Abs. 1 and 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; review of factual findings and evidentiary appreciation in invalidity assessment: the Federal Supreme Court is bound by the cantonal findings unless they are manifestly inaccurate or based on a legal error. The assessment of work capacity, the use of medical expertise, and the determination of any deduction from the invalid income are primarily questions of fact and discretion; federal intervention is limited to cases of legally relevant arbitrariness or misuse of discretion. If the established invalidity degree remains below the threshold for a pension under Art. 28 Abs. 2 IVG, the claim fails. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG requires non-frivolous prospects of success.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_234/2009

Urteil vom 28. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 27. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2008 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch des 1955 geborenen K.________ auf eine Invalidenrente zufolge Fehlens einer relevanten Erwerbsunfähigkeit.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 27. Januar 2009).

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Viertersrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen durchführe und neu verfüge. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG]). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]).

2.
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Judikatur zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid wurde insbesondere gestützt auf das Gutachten des Dr. med. S.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 27. Februar 2008 zutreffend erkannt, dass auf Grund der leichten bis mittelschweren Kniearthrose links die Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten erwerblichen Betätigung um 20-25 % bzw., nach Massgabe des rechtsprechungsgemäss relevanten Mittelwertes (Urteile 9C_626/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 3.2 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 822/04 vom 21. April 2005 E. 4.4, je mit Hinweisen), 22,5 % - im Sinne zusätzlich einzulegender Pausen - eingeschränkt ist. Die dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen vermögen, zumal sie eine Wiedergabe der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und vom Versicherungsgericht einlässlich entkräfteten Rügen darstellen, keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zu belegen. Namentlich übersieht der Versicherte, dass die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts als solche (einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich seien) Fragen tatsächlicher Natur betrifft und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (E. 1 hievor). Für die letztinstanzlich mit Eventualbegehren verlangte Rückweisung an die IV-Stelle zur Vornahme ergänzender ärztlicher Erhebungen bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum.

3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, der vom kantonalen Gericht im Rahmen der Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit bei der Festsetzung des Invalideneinkommens berücksichtigte leidensbedingte Abzug in Höhe von 10 % trage den konkreten Verhältnissen nur ungenügend Rechnung, beschlägt sodann eine typische Ermessensfrage. Eine diesbezügliche Korrektur durch das Bundesgericht ist damit, wie hievor dargelegt, nur für den Fall statthaft, dass der Vorinstanz hinsichtlich der Ermessensausübung ein rechtsfehlerhaftes Verhalten vorgeworfen werden muss. Davon kann indessen nicht die Rede sein. Insbesondere lässt es die Beschwerde an einer schlüssigen Begründung vermissen, weshalb die gerichtliche Annahme eines 10%igen Abzugs als geradezu willkürlich tief angesetzt erscheinen sollte, nachdem die Verwaltung einen solchen noch als nicht gerechtfertigt bezeichnet hatte. Da auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bemessung des Invaliditätsgrades anderweitig mangelbehaftet ist, erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, der Invaliditätsgrad betrage weniger als 40 Prozent (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), als bundesrechtskonform.

4.
4.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, sodass sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.

4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), da dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung; Verbeiständung) mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl

Schlagwörter

invalidity pensionwork capacitymedical expert reportincome deductionevidentiary assessmentlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to an invalidity pension based on the assessed degree of invalidity

Extrahierter Entscheid

The court found the cantonal assessment of work capacity and the resulting invalidity degree to be legally unobjectionable; the degree remained below 40%, so no pension entitlement arose.

Extrahierte Begründung

The medical evidence, especially the orthopedic expert report, supported a 20-25% loss in adapted work, and the 10% deduction from the invalid income was within the lower court's discretion. The claimant showed no obvious factual error or legal misuse of discretion.

Kernrechtsfrage

Whether the case had to be remitted for further medical investigation

Extrahierter Entscheid

No remittal was warranted because the existing evidence was sufficient and the lower court's anticipatory assessment of evidence was binding absent obvious error.

Extrahierte Begründung

Challenges to the factual appreciation of evidence do not justify federal intervention unless manifestly inaccurate or legally flawed.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal lacked prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under the applicable rule, non-frivolous prospects are required; that condition was not met.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the claimant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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