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8C_23/2008 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal
8C_23/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung04.04.2008Dismissed
B. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal non-entry decision in an accident-insurance case. The court held that the appeal did not satisfy the mandatory requirements of Art. 42 BGG because it contained neither a proper request nor a sufficiently reasoned argument addressing the lower court’s decision. After the court's notice pointing out the defects went unanswered, the appeal was not entered into in simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerde: Die Beschwerdeschrift muss einen rechtsgenüglichen Antrag und eine hinreichende, sachbezogene Begründung enthalten, welche sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Fehlt es daran, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor. Wird ein Mangel innert der Beschwerdefrist trotz gerichtlichem Hinweis nicht behoben, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG.
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8C_23/2008
Urteil vom 4. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 13. Dezember 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Januar 2008 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 13. Dezember 2007,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. Januar 2008 an B.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. zur Anfechtung vorinstanzlicher Nichteintretensentscheide BGE 123 V 335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2),
dass die Beschwerde vom 9. Januar 2008 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag und auch keine substantiierte Begründung im Sinne einer hinreichend sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. Januar 2008, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse des Rechtsmittels hingewiesen und der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels aufmerksam gemacht wurde, unbeantwortet geblieben ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. April 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz