Non-entry for lack of irreparable harm in legal aid refusal appeal

8C_228/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung30.04.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held inadmissible an appeal against the cantonal refusal of free legal representation in proceedings concerning an invalidity-insurance medical assessment. Because the refusal was rendered together with the merits decision and had no influence on the conduct of the proceedings, no irreparable disadvantage within the meaning of Art. 93(1)(a) BGG existed. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant. The Court did not address in detail whether the lawyer could appeal in his own name.

Omnilex-Regeste

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden über die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, die zusammen mit dem Sachentscheid ergeht und den Verlauf des kantonalen Verfahrens nicht mehr beeinflusst, bewirkt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Ein solcher Nachteil entfällt namentlich dann, wenn der Betroffene bei einem späteren Ausbleiben eines kantonalen Beschwerdeentscheids die Hauptsache direkt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechten kann (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.2). Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig, ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_228/2013

Urteil vom 30. April 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, Postfach, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. Februar 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. März 2013 betreffend die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung des X.________ im Verfahren vor dem Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 7. Februar 2013,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht als I. Sozialversicherungsgerichtshof die gegen die von der IV-Stelle des Kantons Freiburg angeordnete Begutachtung des X.________ durch Dr. med. H.________ gerichteten Vorbringen einer materiellen Überprüfung unterzogen, in der Sache aber als unbegründet abgewiesen hatte,
dass es dabei auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte,
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die vorliegend allein thematisierte unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz nur unter den Voraussetzungen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar ist,
dass die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Rechtsmittelverfahren mit dem Entscheid in der Sache gefällt worden ist, mit anderen Worten keinen Einfluss mehr auf den dortigen Verfahrensablauf hatte,
dass dergestalt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, zumal, sollte es später nicht zu einem Beschwerdeentscheid in der Hauptsache kommen, diesfalls immer noch direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Anschluss an die Verwaltungsverfügung in der Sache erhoben werden kann (zum Ganzen siehe BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 f.; Urteile 2C_1102/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1 und 9C_117/2010 vom 23. Juli 2010 E. 3.2),
dass deshalb bereits aus diesem Grund auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass damit die Frage, ob der Rechtsvertreter überhaupt legitimiert ist, in eigenem Namen gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung seines Klienten Beschwerde zu führen, nicht näher zu erörtern ist; das vom Beschwerdeführer dazu angerufene Urteil 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2.2 (publiziert in: SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144) ist diesbezüglich nicht einschlägig, war dort doch die Höhe der aus der Staatskasse zu leistenden Entschädigung an einen amtlich eingesetzten Rechtsvertreter Prozessthema; davon abzugrenzen ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der ausschliesslich dem Gesuchsteller zusteht,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

legal aidirreparable harminterim decisioninadmissibilitysocial insurancecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal of appointed counsel/legal aid in the cantonal appeal proceedings was immediately challengeable before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

The challenge was inadmissible because the refusal, issued together with the merits decision, did not cause an irreparable disadvantage under Art. 93(1)(a) BGG.

Extrahierte Begründung

The legal-aid refusal had no effect on the course of the cantonal proceedings; if no merits judgment is later obtainable, a direct public-law appeal can still be filed after the administrative decision. Therefore, no irreparable harm exists.

Kernrechtsfrage

Whether the court had to examine the lawyer's standing to appeal in his own name.

Extrahierter Entscheid

No. That question did not need further examination because the appeal was already manifestly inadmissible for lack of an irreparable disadvantage.

Extrahierte Begründung

The cited precedent concerned compensation of an officially appointed counsel, not the applicant's own entitlement to legal aid, which belongs exclusively to the applicant.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.