{T 0/2}
8C_224/2017
Urteil vom 24. März 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker,
Beschwerdeführer,
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Militärversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. März 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2017,
in Erwägung,
dass im angefochtenen Entscheid der Einspracheentscheid der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 4. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wurde, damit sie betreffend das Rentenrevisionsverfahren das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG korrekt durchführe und hernach über den weiteren Rentenanspruch neu verfüge,
dass ein Zwischenentscheid vorliegt, der nur unter den in Art. 93 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel