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8C_222/2009 ΓÇó Federal Supreme Court refuses to enter invalidity-insurance appeal
8C_222/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung11.03.2009Inadmissible
The claimant submitted a filing against a cantonal judgment in an invalidity-insurance case. The Federal Supreme Court held that it did not need to decide whether the submission was meant as a public-law appeal, because in any event it failed to satisfy the minimum requirements of reasoning and requests. It was not apparent why the factual findings were allegedly incorrect or legally flawed. The court therefore did not enter into the matter in simplified procedure and waived court costs.
Art. 42 Abs. 2 und 3 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Mindestanforderungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Ein Eingabeninhalt, der weder klare Rechtsbegehren noch eine den angefochtenen Entscheid in den wesentlichen Punkten kritisierende Begründung enthält, erfüllt die Voraussetzungen für das Eintreten nicht. Es genügt nicht, die vorinstanzlichen Feststellungen pauschal zu bestreiten; erforderlich ist eine hinreichend substanziierte Darlegung, weshalb die Sachverhaltsfeststellung unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen. Bleiben diese Anforderungen unerfüllt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Eingabe nicht einzutreten; Kosten können nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise erlassen werden.
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8C_222/2009
Urteil vom 11. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
Z.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch C.________,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Eingabe gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 30. Januar 2009.
Nach Einsicht
in den Entscheid 200 08 69711 IV des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2009,
in die von Z.________ als Einsprache und Replik bezeichnete, an das kantonale Gericht adressierte Eingabe vom 2. März 2009 (Poststempel),
in das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2009, mit welchem die Eingabe vom 2. März 2009 zusammen mit den amtlichen Akten dem Bundesgericht überwiesen wurde,
in Erwägung,
dass aus der Eingabe vom 2. März 2009 nicht hinreichend klar hervorgeht, ob die Einlegerin gegen den kantonalen Entscheid 200 08 69711 IV Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen will, wie dies von der Vorinstanz angenommen und für eine materielle Beurteilung durch das Bundesgericht Voraussetzung ist,
dass dies offenbleiben kann, da die Eingabe vom 2. März 2009 ohnehin nicht den in Art. 42 Abs. 2 und 3 BGG umschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an Begehren und Begründung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten genügt,
dass nämlich den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die vom Verwaltungsgericht übermittelte Eingabe nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel