Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Nicht-Eintreten bei offensichtlichem Begründungsmangel: Das Rechtsmittel hat sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern diese Recht verletzen. Unterbleibt eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, sofern der Mangel offensichtlich ist. Eine bloss abweichende oder irrelevante Argumentation genügt den Begründungsanforderungen nicht. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten.
8C_22/2020
Urteil vom 3. Februar 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Dezember 2019 (UV.2019.51).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Dezember 2019,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 14. Januar 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 17. Januar 2020 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 und 123 V 335; 118 Ib 134),
dass das kantonale Gericht auf die bei ihm Anfang Dezember gegen die Einspracheentscheide der Suva vom 28. Juni und 1. Juli 2019 eingereichte Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Februar 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel