Non-entry for insufficient reasoning in unemployment insurance appeal

8C_216/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung16.03.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

K.________ appealed a judgment of the Schwyz Administrative Court in an unemployment-insurance case. The Federal Supreme Court held in simplified procedure that the appeal did not comply with the duty to state reasons under Art. 42 BGG, because the appellant merely repeated that CHF 1,200 had been omitted from the insured earnings basis without engaging with the cantonal reasoning. The Court therefore did not enter into the appeal. It waived court costs, which rendered the request for free legal aid moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie einen Antrag und eine hinreichende Begründung enthält, in der sich der Beschwerdeführer mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder die Wiederholung der eigenen Standpunkte genügt nicht. Wird diese Begründungsanforderung nicht erfüllt, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein (consid. 1). Wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_216/2010

Urteil vom 16. März 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 28. Januar 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. März 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. Januar 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich allein rügt, ein Betrag von Fr. 1'200.- sei nicht als Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst herangezogen worden, ohne indessen auch nur ansatzweise auf die Begründung der Vorinstanz einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht mit seiner Vorgehensweise gegen Recht verstossen haben könnte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

unemployment insuranceappeal admissibilityreasoned appealnon-entrysimplified procedurelegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal satisfied the Federal Supreme Court’s pleading requirements under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not meet the requirement to explain, in concise form, how the challenged decision violated the law.

Extrahierte Begründung

The appellant only complained that CHF 1,200 was not included in the insured earnings base, but did not engage with the cantonal court’s reasoning or show legal error.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be levied and whether the request for legal aid remained relevant.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged; as a result, the request for free legal aid became moot.

Extrahierte Begründung

Because the case was not entered into in the simplified procedure, the court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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