Non-entry for insufficient reasoning under Art. 42 BGG

8C_216/2007Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung04.06.2007Inadmissible

Zusammenfassung

In an invalidity insurance appeal against the Bern Administrative Court, the Federal Supreme Court held that the appellant’s filing failed to meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG. Because the deficiency was substantive, it could not be cured by granting a supplementary deadline, and a later submission after the appeal period had expired could not alter the result. The Court therefore did not enter into the appeal. Since no court costs were levied, the request for free legal assistance became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; ungenügende Begründung des Rechtsmittels führt zum Nichteintreten. Die Eingabe muss die Begehren und eine gedrängte Begründung enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Eine Nachfrist zur Behebung von Mängeln ist nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG zulässig; die materielle Unzulänglichkeit der Begründung fällt nicht darunter. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Ergänzungen vermögen das fehlende Eintreten nicht zu heilen. Wird von Gerichtskosten abgesehen, erweist sich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit als gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_216/2007

Urteil vom 4. Juni 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
J.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Postfach 7871, 3001 Bern, Beschwerde-gegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 4. April 2007.

Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die Eingabe des J.________ vom 3. Mai 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2007,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 3. Mai 2007 diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird,
dass das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels nur in den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis),

dass auch die erst am 22. Mai 2007 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Eingabe zu keinem andern Ergebnis zu führen vermag, weil eine "Verlängerung"
der Frist und somit auch eine Ergänzung bzw. Neufassung der Rechtsschrift durch einen Vertreter nicht in Betracht fällt,

dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
erkannt:

1.
Auf die Eingabe vom 3. Mai 2007 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 4. Juni 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsappeal deadlinenon-entrycourt costslegal aid