Non-entry for insufficiently reasoned appeal in accident insurance

8C_208/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung21.04.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant's submission against the Aargau Insurance Court decision did not satisfy the federal reasoning requirement. He failed to engage with the decisive findings that his respiratory complaints were neither a relapse nor late consequences of the previously recognized occupational bronchitis, nor a new occupational disease, and he did not challenge the evidentiary assessment in a legally relevant way. The court therefore issued a non-entry decision without setting a cure period. The appellant was ordered to pay CHF 300 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen sachbezogen auseinandersetzen und in gedrängter Form dartun, inwiefern Recht verletzt sein soll. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, liegt keine gültige Begründung vor und auf das Rechtsmittel ist ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten (vgl. Art. 97, 95 f. BGG nur soweit eine Sachverhalts- oder Rechtsrüge substanziiert erhoben wird). Im Verfahren nach Art. 108 BGG entscheidet der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_208/2011

Urteil vom 21. April 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Januar 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 11. März 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Januar 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; vgl. auch 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwä-gungen auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid eingehend dargelegt hat, weshalb es sich in Anwendung von Gesetz (Art. 9 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 11 UVV) und Rechtsprechung (BGE 135 V 333 E. 4.5 S. 338, 118 V 293 E. 2c S. 296) bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Atemwegsbeschwerden weder um einen Rückfall bzw. Spätfolgen der im Jahr 2001 als Berufskrankheit anerkannten Bronchitis noch um eine neue Berufskrankheit handelt und der in diesem Zusammenhang angerufene Bericht des Dr. med. K.________ vom 29. September 2008 mangels Erfüllung der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3 S. 352) nicht massgebend sein kann (E. 1 - 2 des vorinstanzlichen Entscheides),

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. März 2011 mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids mass-geblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 BGG unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. April 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

non-entrypleading requirementsreasoning obligationaccident insuranceoccupational diseasemedical reportcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the federal pleading requirements of Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal was not sufficiently reasoned because it did not engage with the decisive reasoning of the cantonal court or show any legal error.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1)-(2) BGG, an appeal must contain requests and reasoning explaining, in a concentrated manner, how the challenged decision violates the law; the appellant failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the court should grant a grace period to cure the deficient appeal.

Extrahierter Entscheid

No grace period was granted; the defect led directly to non-entry.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was plainly insufficient under Art. 108(1)(b) BGG, the court could decide without setting a time limit for correction.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66(1) BGG.

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