Unemployment benefit suspension for insufficient job search efforts

8C_203/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung10.06.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the insured person's public-law complaint against a seven-day unemployment benefit suspension for insufficient job-search efforts in June 2008. It held that the cantonal court's factual findings were not shown to be manifestly incorrect and that the claimant had not sufficiently substantiated the required efforts, including three alleged applications that were not filed within the deadline. The sanction under unemployment insurance law was therefore upheld, and costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 26 Abs. 2bis AVIV; gerichtliche Überprüfung von Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen. Das Bundesgericht ist an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden, soweit nicht deren offensichtliche Unrichtigkeit oder eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG dargetan ist (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Werden behauptete Arbeitsbemühungen nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend nachgewiesen, verletzt eine im leichten Verschulden ausgesprochene Einstellung von sieben Tagen Bundesrecht nicht. Bei offensichtlich unbegründeter Beschwerde entscheidet das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG; die Kosten folgen dem Unterliegen nach Art. 66 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_203/2009

Urteil vom 10. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
R.________, Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 2. Februar 2009.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 25. Juli 2008, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. September 2008, stellte das beco Berner Wirtschaft den 1953 geborenen R.________ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juni 2008 ab 1. Juli 2008 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 2. Februar 2009 ab.
R.________ führt mit Eingaben vom 2. und 5. (bzw. 22.) März 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, indem er die Aufhebung der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung beantragt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Die vorliegend angefochtene Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 AVIG sowie Art. 26 Abs. 2bis und Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV), weil sich der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Juni 2008 persönlich ungenügend um Arbeit bemüht habe.

2.2 Inhalt und Tragweite von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 17 Abs. 1 AVIG sowie Art. 26 Abs. 2bis AVIV sind im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Dasselbe gilt hinsichtlich der verschuldensabhängigen Einstellungsdauer (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV).

2.3 Das kantonale Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass dem Beschwerdeführer betreffend die Kontrollperiode Juni 2008 insgesamt sieben Arbeitsbemühungen angerechnet werden könnten, womit er der ihm gemäss Gesetz und Verordnung (vgl. E. 2.1 f. hievor) obliegenden, in der Vereinbarung mit dem RAV vom 22. Januar 2008 zusätzlich konkretisierten Schadenminderungspflicht persönlich nicht genügend nachgekommen sei; dabei wurden drei Bemühungen nicht als dargetan erachtet, da sie auch innert der dem Versicherten angesetzten Nachfrist nicht eingereicht worden seien. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren nichts vor, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse (vgl. vorstehende E. 1). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die drei Bewerbungen entgegen der "Unterstellung" (der Vorinstanz) wohl versandt, vermag nichts zu ändern, weil das Nichtversenden der Bewerbungen im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich nur als auf der "Angabe des beco" wiedergebend angeführt wurde, wogegen diese Bewerbungen jedenfalls innert der dem Versicherten angesetzten Frist nicht eingereicht wurden. Zudem sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bemühungen ("täglich Hunderte von Stellen auf ihre Eignung geprüft") nicht nachgewiesen, obwohl der Versicherte über die Pflicht des Nachweises seiner Arbeitsbemühungen mehrfach unterrichtet worden ist (Art. 26 Abs. 2bis AVIV). Im Übrigen enthalten auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers - soweit sie überhaupt sachbezogen, d.h. insbesondere mit Bezug auf die hier einzig im Streite liegende Kontrollperiode Juni 2008 erfolgen - nichts, was die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen liesse (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1 hievor). Es muss daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die im Rahmen eines leichten Verschuldens mit sieben Tagen verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) kein Bundesrecht verletzt.

3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG mit summarischer Begründung sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid zu erledigen.

4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

unemployment insurancejob search effortssuspensionburden of prooffact reviewsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the seven-day suspension from unemployment benefits for insufficient job search efforts was lawful

Extrahierter Entscheid

The suspension was lawful and did not violate federal law.

Extrahierte Begründung

The claimant failed to prove sufficient job applications during the control period. Three alleged efforts were not submitted within the deadline, and the remaining efforts were insufficient. The cantonal findings were not shown to be manifestly incorrect or based on legal error.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint justified correction of the cantonal fact-finding under the Federal Supreme Court Act

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not demonstrate manifestly incorrect fact-finding or a legal error affecting the findings.

Extrahierte Begründung

Under the restricted review standard, the Court was bound by the cantonal findings absent obvious inaccuracy or legal violation. The appellant's arguments did not meet that threshold.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant

Extrahierter Entscheid

Yes, the losing party had to bear the federal court costs.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was dismissed, costs were allocated to the appellant as the unsuccessful party.

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