Proceedings discontinued after withdrawal of appeal

8C_203/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung26.05.2008Dismissed

Zusammenfassung

The appellant withdrew her appeal to the Federal Supreme Court against a decision of the Zurich Social Insurance Court in an unemployment insurance case. The single judge therefore ordered the proceedings struck off the docket and charged the appellant with court costs of CHF 200.

Regest

Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde: Wird die Beschwerde vor Bundesgericht zurückgezogen, sind die bundesgerichtlichen Verfahren abzuschreiben. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; dem Beschwerdeführer sind regelmässig die Gerichtskosten aufzuerlegen, sofern keine abweichende Kostenregelung angezeigt ist.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_203/2008

Verfügung vom 26. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2008.

Nach Einsicht
in das Schreiben vom 19. Mai 2008, worin A.________ die Beschwerde vom 11. März 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2008 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
verfügt die Einzelrichterin:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Batz

Schlagwörter

withdrawal of appealdiscontinuancecourt costsunemployment insuranceFederal Supreme Court