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8C_2/2009 ΓÇó No causal link found for accident insurance benefits
8C_2/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung31.03.2009Dismissed
The insured challenged SUVA's refusal to grant an integrity award and further treatment costs after a 2004 ladder fall. The cantonal court had upheld SUVA's view that the ongoing complaints were no longer in adequate causal connection with the accident. The Federal Court held that the objections on causation were unavailing, confirmed that the accident was medium-severity rather than a severe event, and found the criteria for adequate causation unmet. The request for treatment costs was not examined because that part of the appeal lacked sufficient reasoning. The complaint was dismissed insofar as it was admissible, and costs of CHF 750 were imposed on the appellant.
Art. 109 BGG; Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; accident insurance benefits and adequate causal link: where the appellate complaint does not displace the lower court's reasoned assessment that the accident is only of medium severity and the criteria for adequate causation are not met, the denial of further benefits and of an integrity award is confirmed. Claims insufficiently reasoned in the federal appeal are inadmissible. Under Art. 109 BGG, an obviously unfounded appeal may be decided summarily without exchange of briefs; court costs are charged to the unsuccessful appellant under Art. 66 BGG.
{T 0/2}
8C_2/2009
Urteil vom 31. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 12. November 2008.
In Erwägung,
dass B.________, geboren 1972, am 11. November 2004 sich beim Sturz von einer Leiter eine stark dislozierte Jochbeinfraktur links sowie eine Commotio cerebri zuzog,
dass dem Versicherten nach der vom 12. bis 19. November 2004 dauernden Hospitalisation ab 10. Januar 2005 wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bescheinigt wurde,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) nach verschiedenen medizinischen Abklärungen am 17. Oktober 2006 festhielt, die noch bestehenden Beschwerden stünden nicht mehr in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. November 2004, weshalb die weitere medizinische Behandlung nicht mehr zu Lasten der Unfall-, sondern der Krankenversicherung gehe,
dass die SUVA nach Eingabe des Versicherten vom 30. November 2006 und einer hierauf erfolgten Rückfrage beim Kreisarzt Dr. W.________ mit Verfügung vom 16. Februar 2007 weitere Leistungen, insbesondere die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung, mangels erheblicher unfallbedingter Beeinträchtigungen ablehnte, was mit Einspracheentscheid vom 8. August 2007 bestätigt wurde,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 12. November 2008),
dass B.________ Beschwerde führen und beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm "eine entsprechende Integritätsentschädigung auszurichten und die allfälligen bisherigen und zukünftigen Behandlungskosten zu übernehmen",
dass SUVA und Vorinstanz die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt haben (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten und die Rechtsprechung ausführlich dargelegt hat, weshalb zwischen dem Unfall vom 11. November 2004 und den noch geltend gemachten Beschwerden des Versicherten kein adäquater Kausalzusammenhang mehr besteht,
dass die dagegen in der letztinstanzlichen Beschwerde erhobenen Einwände, welche von SUVA und Vorinstanz bereits zutreffend entkräftet wurden, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen,
dass es sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers beim Unfall vom 11. November 2004 nicht um ein "schweres Ereignis ..." im Sinne der Rechtsprechung, sondern unter Berücksichtigung verschiedener u.a. von der Vorinstanz erwähnten Schadensereignisse um einen mittelschweren Unfall gehandelt hat und die für die Bejahung der adäquaten Kausalität statuierten Voraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind,
dass demzufolge auf die Entscheide von SUVA und Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass im Übrigen auf das Begehren um Übernahme aller "bisherigen und zukünftigen Behandlungskosten" schon infolge fehlender Begründung der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht eingetreten werden kann,
dass sich somit die Beschwerde - soweit nicht unzulässig - als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung) und ohne Schriftenwechsel (Art. 102 BGG) zu erledigen ist,
dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz