Non-entry for insufficient reasoning in social insurance appeal

8C_199/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung27.04.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a judgment of the Basel-Landschaft Cantonal Court in a social insurance matter. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the minimum formal requirements because it lacked a proper request for relief and did not sufficiently explain any legal error in the challenged decision or the factual findings. Applying the simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG, the Court did not enter into the appeal. No court costs were levied.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formell ungenügende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten. Die Beschwerde muss einen Antrag sowie eine in gedrängter Form gehaltene Begründung enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt ein rechtsgenüglicher Antrag oder lässt sich der Begründung nicht entnehmen, weshalb die Sachverhaltsfeststellung bzw. die rechtliche Würdigung bundesrechtswidrig sein soll, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Erwägung 1).

Gesamter Gesetzestext

8C_199/2012 {T 0/2}

Urteil vom 27. April 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Frankreich, vertreten durch Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, Frankreich,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Januar 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Februar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 19. Januar 2012,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. April 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

admissibilityappeal reasoningnon-entrysocial insurancesimplified procedureformal requirements