Appeal dismissed for insufficient reasoning

8C_193/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung03.03.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

E.________ sought review of a decision of the Administrative Court of the Canton of Zug in an invalidity insurance matter. The Federal Supreme Court held that the two submissions did not meet the requirements of Art. 42 BGG because they contained no proper request and no sufficient reasoning showing any legal error or incorrect factual findings. In simplified procedure, the Court therefore declined to enter into the appeal. It also waived court costs and noted that further similar filings might be left unanswered.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG: Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung enthalten, welche in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss pauschale Vorbringen oder blosse Bezugnahmen genügen nicht; ebenso wenig reicht es, Sachverhaltsrügen zu erheben, ohne aufzuzeigen, weshalb die Feststellungen offensichtlich unrichtig und entscheidwesentlich sein sollen. Werden diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_193/2010

Urteil vom 3. März 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
E.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12. November 2009.

Nach Einsicht
in das Schreiben vom 12. Januar 2010, worin E.________ sich unter Berufung auf eine angeblich von ihr (in Luzern und Bern) eingereichte Beschwerde über den aktuellen Verfahrensstand informiert,
in das Antwortschreiben des Bundesgerichts vom 21. Januar 2010, wonach bis anhin keine solche Eingabe registriert sei und es an E.________ liege, den Nachweis der Beschwerdeerhebung zu erbringen,

in die Eingabe vom 26. Februar 2010, mit welcher verschiedene Unterlagen beigebracht werden, welche angeblich versehentlich zunächst beim "Bundesgesundheitsamt" einreicht worden seien, darunter auch der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12. November 2009,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Eingaben nicht einzutreten ist,
dass sich das Bundesgericht überdies vorbehält, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementsocial insurancenon-entryfederal appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

The submissions did not contain a legally sufficient request and did not explain in a legally adequate way how the challenged decision violated the law.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1)-(2) BGG, an appeal must contain requests and reasons; the two filings failed to satisfy these minimum requirements, and the alleged factual errors under Art. 97(1) BGG were not properly demonstrated.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

The order explicitly waived costs.

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