Appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_19/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung06.02.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant’s filing did not satisfy the federal reasoning requirements because it challenged only the cantonal court’s alternative reasoning and not the independent main ground as well. The complaint was therefore not entered into in summary procedure. Court costs were waived, which rendered the request for free legal assistance moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 et 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 let. b BGG: admissibility of a federal complaint against a decision based on independent alternative reasons. If the cantonal judgment rests on several grounds each sufficient to support the outcome, the appellant must challenge all such grounds in a substantiated manner; it is not enough to criticise only one of them. Failure to address an independent supporting reason renders the complaint manifestly insufficiently reasoned and leads to non-entry in the simplified procedure (consid. 1). Where no court costs are levied, a request for free legal assistance becomes moot. The appellant is nevertheless reminded that under Art. 64 BGG costs may be imposed in cases of hopeless litigation even on indigent parties.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_19/2009

Urteil vom 6. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
R.________, Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 16. Dezember 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Dezember 2008,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid - wie vorliegend in E. 4, Abs. 1 und Abs. 2 - mehrfach begründet, das heisst, mehrere Argumente anbringt, von denen jedes für sich alleine betrachtet zum getroffenen Entscheid führt, es zur Beschwerdebegründung nicht ausreicht, lediglich einen dieser Punkte zu beanstanden, sondern aufgezeigt werden müsste, weshalb auch die andere, die sogenannte Eventual- oder Hauptbegründung, rechtsfehlerhaft ist,
dass die Eingabe vom 10. Januar 2009 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen mit Haupt- und Eventualbegründung insgesamt rechtsfehlerhaft sein sollen, nimmt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe doch lediglich Bezug auf die Eventualbegründung der Vorinstanz,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
dass der Beschwerdeführer aber auf die in Art. 64 BGG vorgesehene Möglichkeit des Gerichts, bei aussichtsloser Beschwerdeführung auch materiell bedürftigen Personen mit Endentscheid Kosten aufzuerlegen, verwiesen sei,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

social insuranceadmissibilityreasoned appealalternative groundsnon-entrycourt costslegal aid