Inadmissibility for insufficient reasoning in unemployment insurance appeal

8C_187/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung20.03.2009Inadmissible

Zusammenfassung

M.________ filed a federal complaint against the Aargau Insurance Court in an unemployment insurance case. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it failed to address the decisive grounds of the cantonal judgment in a sufficiently substantiated way. As a result, the court treated the submission as manifestly inadmissible and did not enter into it under Art. 108(1)(b) BGG. In light of the circumstances, it exceptionally waived federal court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde bei ungenügender Begründung. Die Beschwerdeschrift hat Rechtsbegehren und eine sachbezogene, gedrängte Begründung zu enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Eine bloss appellatorische oder nicht auf die tragenden Erwägungen eingehende Kritik genügt nicht. Fehlt es an einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor; auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei den gegebenen Umständen kann ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_187/2009

Urteil vom 20. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA), Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 20. Januar 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des M.________ vom 24. Februar 2009 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Januar 2009,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE 134 II 244 mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

unemployment insuranceadmissibilityreasoned appealnon-entrycourt costs