Late social assistance appeal dismissed as inadmissible

8C_176/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung12.03.2013Inadmissible

Zusammenfassung

In a social assistance matter, the appellant challenged a judgment of the Zurich Administrative Court. The Federal Supreme Court found that the complaint had been filed after the 30-day deadline had expired and therefore declined to enter into the case in simplified procedure. It also rejected the request for free legal representation because the appeal was inadmissible. No court costs were charged.

Regest

Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Arts. 44-48 BGG und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; verspätete Beschwerdeeingabe führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, deren Ablauf nach den allgemeinen Fristenregeln zu bestimmen ist; bei Fristversäumnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung setzt ein nicht aussichtsloses bzw. zulässiges Rechtsmittel voraus; ist die Eingabe offensichtlich unzulässig, fällt die Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1-3 BGG). Von Gerichtskosten kann nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

8C_176/2013 {T 0/2}

Urteil vom 12. März 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, VZ Werd,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 17. Januar 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Februar 2013 (Poststempel) gegen den nach postamtlicher Bescheinigung am 25. Januar 2013 an L.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2013,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 25. Februar 2013 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung vor diesem Hintergrund abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

Schlagwörter

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