Non-entry for insufficiently reasoned appeal in social insurance case

8C_169/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung11.03.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the cantonal social insurance decision. It held that the appellant's submission failed to meet the statutory reasoning requirements because it did not address the decisive findings of the lower court on the absence of a natural causal link between the accident and the later complaints. The request for a further medical expert opinion was deemed too general. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal appeal requires a substantiated challenge to the decisive reasoning of the cantonal judgment. The appellant must, in concise form, explain why the contested decision violates federal law; merely repeating one's own view of the facts or requesting additional evidence is insufficient. If the complaint does not engage with the core grounds of the decision, the court will not enter into the matter in simplified procedure (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

8C_169/2011 {T 0/2}

Urteil vom 11. März 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
J.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 14. Dezember 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Februar 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. Dezember 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass die Vorinstanz das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 10. Juni 1980 und den rund 29 Jahre später als Rückfall bzw. Spätfolge gemeldeten Beschwerden auf Grund der im Recht liegenden Arztberichte verneinte,
dass es dabei insbesondere ausführte, dies könne ohne Weiterungen auf Grund des hierzu schlüssigen, nicht nur sämtliche vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Arztberichte und Röntgenbilder berücksichtigenden, sondern auch in umfassender Kenntnis der Unfallakten und -Befunde aus dem Jahre 1980, am 4. Januar 2010 und 19. Februar 2010 ergänzten kreisärztlichen Berichts vom 30. Ju-ni 2009 beantwortet werden, zumal die von der Rechsprechung für eine allfällige Bejahung des Kausalzusammenhangs geforderten eindeutigen Brückensymptome (dazu siehe Urteil 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen) offenkundig nicht ausgewiesen seien,
dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit diesen entscheidwesentlichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinandersetzt,
sondern statt dessen einzig eine zusätzliche medizinische Begutachtung mit der pauschal gehaltenen Begründung fordert, die von ihm bei der SUVA eingereichten Akten würden sehr wohl eine unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung belegen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten in Anwendung n Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass der Rechtsvertreter auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits verschiedentlich hingewiesen wurde (siehe etwa Urteile 8C_633/2010 vom 16. September 2010; 8C_1036/2009 vom 26. Ja-nuar 2010; 9C_684/2009 vom 18. September 2009; 8C_832/2008 vom 21. November 2008; 9C_957/2008 vom 21. November 2008; 9C_919/2008 vom 14. November 2008; 8C_207/2008 vom 11. Ju-li 2008; 8C_40/2008 vom 6. Juni 2008),
dass deshalb der Rechtsvertreter bei einem Minimum von Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er eine offensichtlich unzulässige Beschwerde einreicht,
dass er damit die Grenze der mutwilligen Beschwerdeführung überschritten hat,
dass er bei weiteren Eingaben dieser Art gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.- (bzw. Fr. 5'000.- im Wiederholungsfall) zu gewärtigen hat,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Luzern, 11. März 2011
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementnon-entrysocial insurancenatural causal linkcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not engage with the decisive considerations of the cantonal decision and was therefore insufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

The complaint merely requested another medical assessment and made general assertions, without showing in a substantiated way how the lower court had violated federal law.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal proceedings should be charged with costs to the appellant.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into, the appellant had to bear the court costs under the general costs rule.

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