8C_166/2019
Urteil vom 12. März 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Helsana Unfall AG,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 17. Januar 2019 (UV.2018.00082).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. März 2019 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2019,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass es bei Sachverhaltsrügen nicht ausreicht, einen anderen Geschehensverlauf zu behaupten, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern damit in der Sache etwas gewonnen wäre,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten des Unfallversicherers auf die am 8. Februar 2018 gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2017 erhobene Einsprache wegen verspäteter Rechtsmittelergreifung schützte,
dass die Beschwerdeführerin den kantonalen Gerichtsentscheid zwar kritisiert, inwiefern die zur Bestätigung des Nichteintretens führende Sachverhaltsfeststellung, wonach die Verfügung vom 8. Dezember 2017 der Sendungsnummer xxx der Post zuzuordnen sei, unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, wird indessen nicht näher dargetan:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel