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8C_165/2014 ΓÇó Non-entry on insufficiently reasoned social assistance appeal
8C_165/2014Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung11.03.2014Dismissed
The Federal Supreme Court dealt in simplified procedure with a social assistance complaint against a Zurich Administrative Court judgment confirming the deletion of a minimal integration allowance. It held that the filing did not satisfy the qualified reasoning requirements for constitutional complaints and did not show any violation of federal or constitutional law. Requests concerning personality rights were outside the object of dispute, and the challenge to the denial of free legal aid was also insufficiently reasoned. The Court therefore did not enter into the complaint and waived court costs, rendering the legal-aid request moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; qualifizierte Begründungspflicht bei Beschwerden gegen kantonales Recht und gegen die behauptete Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Das Bundesgericht tritt auf ein Rechtsmittel nicht ein, wenn die Beschwerdeschrift weder die Verletzung von Bundesrecht noch diejenige verfassungsmässiger Rechte hinreichend substanziiert rügt; appellatorische Kritik genügt nicht. Rügen, die sich nicht gegen den angefochtenen Entscheid, sondern gegen verwaltungsinterne Personen oder ausserhalb des Streitgegenstands liegende Fragen richten, sind unbeachtlich. Im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren; Gerichtskosten können bei den gegebenen Umständen erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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8C_165/2014
Urteil vom 11. März 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde T.________,
vertreten durch die Sozialkommission
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der G.________ vom 24. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2014 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet - Anfechtungsgegenstand bildet diesbezüglich einzig die mit Entscheid vom 13. Januar 2014 bestätigte Streichung der Minimalen Integrationszulage durch die Sozialhilfebehörde -, sich die Überprüfung durch das Bundesgericht thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen und inhaltlich auf die Frage beschränkt, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt; dabei steht eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots, im Vordergrund (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
dass deshalb die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung unter anderem darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind, wobei das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft, wogegen es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt; wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2014 diesen Gültigkeitserfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag, wobei namentlich nicht dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, bzw. welche verfassungsmässigen Rechte resp. Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollten, d.h. dass die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,
dass dies auch bezüglich der beantragten "Wiederherstellung (der) Persönlichkeitsrechte" gilt, zumal sich die entsprechenden Rügen gegen eine der Verwaltung zugehörige Person und nicht gegen eine Erwägung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides richten und somit nicht zum Anfechtungsgegenstand des hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens gehören,
dass schliesslich, soweit in der Beschwerde die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung durch die Vorinstanz beanstandet wird, keinerlei sachbezogene Begründung zu den Erwägungen des kantonalen Entscheides vorliegt und auch in keiner Weise dargelegt wird, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen sollte (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, insgesamt kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz