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8C_164/2014 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings discontinued and no court costs
8C_164/2014Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung13.03.2014Withdrawn
The appellant withdrew her appeal against the judgment of the Cantonal Insurance Court of St. Gallen. The Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings by way of procedural order. It also waived the collection of court costs. The order was communicated to the parties, the cantonal court, and the Federal Office of Public Health.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde führt zum Abschreiben des Verfahrens. Wird die Beschwerde zurückgezogen, ist das bundesgerichtliche Verfahren ohne materielle Prüfung als erledigt abzuschreiben. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 2 BGG; das Bundesgericht kann bei gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichten.
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8C_164/2014
Verfügung vom 13. März 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dario Piras,
Beschwerdeführerin,
gegen
Helsana Unfall AG,
Recht, Postfach, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 20. Januar 2014.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 11. März 2014, worin die Beschwerde der C.________ vom 24. Februar 2014 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2014 zurückgezogen wird,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. März 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz