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8C_162/2014 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned social welfare appeal
8C_162/2014Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung10.03.2014Inadmissible
S. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal social welfare decision concerning rent reduction and the support amount. The Court held that the filing did not meet the minimum requirements of a valid appeal because it lacked a proper prayer and did not engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment. The stricter duty of substantiation for objections based on cantonal law was likewise not satisfied. The Court therefore did not enter into the appeal. No court costs were charged, the request for free court-fee relief became moot, and the request for appointed counsel was denied as the appeal was without prospects of success.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; formelle Begründungsanforderungen der Beschwerde und qualifizierte Rügepflicht bei kantonalem Recht. Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sich nicht in konkreter Weise mit den für den Entscheid tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Bei der Anfechtung kantonalrechtlich ergangener Entscheide muss detailliert dargetan werden, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es an einer genügenden Begründung, ist auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Verbeiständung aus; von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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8C_162/2014
Urteil vom 10. März 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Fürsorgebehörde F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häne,
2.
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. Dezember 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des S.________ vom 23. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. Dezember 2013 (zugestellt am 24. Januar 2014) sowie das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sich der Rechtssuchende nicht in konkreter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend Kürzung des Wohnungsmietzinses sowie Festsetzung des Unterstützungsbeitrages auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG),
dass die Eingabe erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. dazu BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),
dass deshalb auf die offensichtlich keine rechtsgültige Beschwerde darstellende Eingabe in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass hingegen das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG), zumal eine Behebung der hier gegebenen Mängel im bundesgerichtlichen Verfahren - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - auch durch einen entsprechenden Rechtsbeistand nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausser Betracht fällt,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. März 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz