Art. 95 and Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 92 ff. BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: A federal complaint against a cantonal decision based on cantonal law must, where only constitutional rights are reviewable, comply with the qualified duty to state reasons by identifying the specific constitutional guarantees allegedly violated and demonstrating the violation in a concrete and detailed manner. Where the challenged cantonal ruling is an interlocutory decision, the appellant must also set out the statutory conditions for immediate appealability; otherwise the Federal Supreme Court will not enter into the matter in summary procedure. A hopeless complaint precludes free legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG. Costs are imposed according to the outcome under Art. 66 BGG.
8C_160/2020
Urteil vom 4. März 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Bernhard Gelzer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt,
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 8. Januar 2020 (VD.2019.65).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Februar 2020 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 8. Januar 2020,
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid auf den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) vom 28. Januar 2019 nicht eintrat,
dass es zur Begründung anführte,
dass sie statt dessen ausserhalb davon Liegendes zu thematisieren versucht, so etwa die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsschuld,
dass es sich abgesehen davon beim angefochtenen Entscheid um einen vor Bundesgericht nur unter sehr engen, im Gesetz abschliessend aufgezählten Voraussetzungen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 ff. BGG handelt, da er das der Streitigkeit zu Grunde liegende, von der Beschwerdeführerin angestrengte Erlassverfahren nicht zum Abschluss gebracht hat,
dass es demnach an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, im Einzelnen darzulegen, inwiefern eine der Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 92 ff. BGG erfüllt sein soll, zumal deren Vorliegen nicht offenkundig ist (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801 und 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; je mit Hinweisen),
dass sich die Beschwerdeschrift indessen auch dazu ausschweigt,
dass diese Begründungsmängel offensichtlich sind,
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 in fine BGG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG),
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. März 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Heine
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel