Non-entry due to insufficiently reasoned appeal

8C_160/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung25.04.2008Dismissed

Zusammenfassung

G. appealed a Zurich social welfare decision to the Federal Supreme Court. The Court held that the appeal did not meet the formal requirements because it contained no case-related, sufficiently substantiated reasoning showing legal error. Later submissions could not cure the defect because they were also inadequate and were filed after the appeal deadline, despite a prior warning. The Court therefore declined to enter into the appeal in simplified proceedings and waived court costs, rendering the request for legal aid moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 95, 106 Abs. 2, 100 Abs. 1, 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten bei offensichtlich ungenügender, nicht sachbezogener Rüge. Ein Rechtsmittel muss die Begehren und eine gedrängte, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthalten; pauschale oder appellatorische Vorbringen genügen nicht. Soweit kantonales Recht oder Grundrechte angerufen werden, ist eine präzise Rüge erforderlich. Mängel können nur innerhalb der Rechtsmittelfrist behoben werden; nach Fristablauf eingereichte Ergänzungen vermögen die Unzulässigkeit nicht zu heilen (vgl. consid. 1). Wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_160/2008

Urteil vom 25. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Winterthur, vertreten durch die Sozialbehörde, Lagerhausstrasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. Januar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 8. Januar 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an G.________ vom 28. Februar 2008, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von G.________ dem Bundesgericht am 10. März 2008 zugestellte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerde vom 27. Februar 2008 den vorerwähnten Anforderungen bezüglich einer sachbezogenen Begründung sowie den hinreichend substantiierten Rügen offensichtlich nicht genügt,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass hieran auch die nachträglichen Eingaben vom 10. März und 25. April 2008 nichts ändern, zumal sie wiederum keine rechtsgenüglichen Beschwerden darstellen und zudem - trotz des ausdrücklichen Hinweises des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 28. Februar 2008 über die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden sind,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, dem Bezirksrat Winterthur, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

social welfareinadmissibilitysubstantiationappeal deadlinelegal aidcourt costs