Late appeal in accident insurance case not admitted

8C_16/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung04.02.2011Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appeal in an accident insurance matter was filed out of time. The contested cantonal judgment had been served on 22 November 2010, so the 30-day appeal period, including the statutory suspension of time limits, expired on 7 January 2011. Because the appeal was posted only on 10 January 2011 and no basis for restoration of the missed deadline was substantiated, the Court refused to enter into the appeal in simplified proceedings. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300.

Regest

Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG; Frist zur Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht; verspätete Beschwerde und Nichteintreten. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Ausfertigung und wird durch den gesetzlichen Fristenstillstand verlängert. Nach Fristablauf erwächst der angefochtene Entscheid in Rechtskraft; auf eine verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten, sofern keine genügenden Gründe für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 Abs. 1 BGG dargetan sind. Die Kostenregel folgt bei Nichteintreten dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_16/2011

Urteil vom 4. Februar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
M.________
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Januar 2011 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 22. November 2010 zugestellten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2010,

in Erwägung,
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153, 124 V 400 E. 1a S. 401),

dass der angefochtene Entscheid vom 31. Oktober 2010 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gemäss eigener Darstellung in der Beschwerde und laut postamtlicher Bescheinigung am 22. November 2010 zugestellt wurde,

dass daher die Frist zur Einreichung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 100 Abs. 1 BGG) unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 7. Januar 2011 endete,

dass die Einreichung der vorliegenden Beschwerde jedoch erst am 10. Januar 2011 (Postaufgabe) und somit verspätet erfolgte,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht eingetreten werden kann, zumal keine Gründe dargetan worden sind, welche zu einer Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist zu führen vermöchten (Art. 50 Abs. 1 BGG),

dass deshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen ist und der Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

appeal deadlinetime limit suspensionlate filinginadmissibilitycourt costs