Appeal dismissed as time-barred; legal aid refused

8C_157/2007Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung17.07.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

S. appealed a Zurich Administrative Court judgment in a social welfare case, but the Federal Court held the appeal was late. The decision was deemed served on 26 February 2007 after a failed delivery attempt, so the 30-day deadline expired on 29 March 2007. The appeal filed on 10 April 2007 was therefore inadmissible. As a consequence, the request for an oral hearing became moot and free legal aid was denied as hopeless. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 44 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Fristbeginn bei eingeschriebener bzw. mit Unterschrift zuzustellender Sendung und Nichteintreten bei verspäteter Beschwerde. Eine Sendung gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt; die Beschwerdefrist beginnt am folgenden Tag zu laufen. Wird die Beschwerde nach Fristablauf erhoben, ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf einzutreten. Ein Begehren um mündliche Verhandlung fällt dahin; unentgeltliche Rechtspflege setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus und ist bei offensichtlicher Verspätung zu verweigern. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

8C_157/2007 {T 0/2}

Urteil vom 17. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,
vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Recht, VZ Werd / Werdstrasse 75, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, vom 30. Januar 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. April 2007 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 19. Februar 2007 S.________ erstmals erfolglos zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2007,
in Erwägung,
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift dem Adressaten überbracht wird, gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt,
dass demnach der angefochtene Entscheid als am 26. Februar 2007 eröffnet gilt, und die Rechtsmittelfrist nach Art. 44 Abs. 1 BGG am folgenden Tag zu laufen begonnen hat, womit die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30tägigen, gemäss Art. 45 BGG am Donnerstag, 29. März 2007, abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten, das Gesuch um mündliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 BGG hinfällig und jenes um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wegen aussichtsloser Rechtsbegehren abzulehnen ist,
dass an diesem Ausgang der, dem Beschwerdeführer deutlich als zweiter angezeigte Zustellungsversuch des Entscheids durch die Vorinstanz nichts zu ändern vermag, ist doch alleine damit keine Vertrauensituation geschaffen worden, die den Beschwerdführer berechtigt hätte, von einer vom klaren Wortlaut des Gesetzes abweichenden Regelung auszugehen (vgl. BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258 mit Hinweisen),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, zugestellt.
Luzern, 17. Juli 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

timelinessservice of processinadmissibilitylegal aidcourt costssocial welfare

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cantonal judgment was filed within the legal time limit.

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed out of time because the decision was deemed served on 26 February 2007 and the 30-day deadline expired on 29 March 2007.

Extrahierte Begründung

Under Art. 44 para. 2 BGG, a delivery requiring signature is deemed effected no later than the seventh day after the first failed delivery attempt. The later filing on 10 April 2007 was therefore late.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to an oral hearing.

Extrahierter Entscheid

The request for an oral hearing became moot once the appeal was not admitted.

Extrahierte Begründung

Because the case was not entered into for lateness, the oral-hearing request had no independent purpose.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

An out-of-time appeal is hopeless, so the statutory condition of non-futility was not met.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The Federal Court exercised its discretion to waive costs under the applicable provision.

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