Appeal dismissed for failure to cure formal defect

8C_155/2014Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung25.02.2014Inadmissible

Zusammenfassung

S. appealed to the Federal Supreme Court against a decision of the Administrative Court of the Canton of Bern but did not attach the challenged decision. The Federal Supreme Court ordered her to cure the defect, but the order was deemed served and the deadline expired without correction. The Court also held that the appeal failed to meet the basic formal requirements of Art. 42 BGG. In simplified proceedings, it therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1, 2 und 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Nichteintreten wegen nicht behobenen Formmangels und offensichtlicher Unzulässigkeit. Wird eine Beschwerde ohne die vorgeschriebene Beilage eingereicht und der Mangel innert angesetzter Nachfrist nicht behoben, bleibt die Rechtsschrift unbeachtet; die Zustellfiktion nach Art. 44 Abs. 2 BGG gilt auch für eine als Gerichtsurkunde versandte Nachfristansetzung, die nicht abgeholt wird. Unabhängig davon ist auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, wenn es die gesetzlichen Begründungs- und Formerfordernisse offensichtlich nicht erfüllt. Das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ist in solchen Fällen zulässig; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

8C_155/2014

Urteil vom 25. Februar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Unbekannt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Materie unbekannt,

Beschwerde gegen einen Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.

in Erwägung,
dass S.________ mit Eingabe vom 30. Januar 2014 (Poststempel) Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erhoben hat, ohne den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid beizulegen,

dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Februar 2014 aufgefordert hat, den Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 14. Februar 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

dass die als Gerichtsurkunde an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist,

dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen),

dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügung vom 3. Februar 2014 angesetzten, am 14. Februar 2014 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,

dass überdies die Beschwerde vom 30. Januar 2014 den weiteren, in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit auf das Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG vorzugehen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

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