Non-entry for insufficiently substantiated social welfare appeal

8C_154/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung18.04.2008Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant's submission against a Zurich administrative court decision in a social welfare case was insufficiently reasoned and did not meet the formal requirements for a valid appeal. Despite a prior warning that defects could be cured only within the appeal period, the later filing still failed to present specific, substantiated objections. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure and ordered the appellant to pay CHF 300 in costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG; Nichtanhandnahme einer Beschwerde wegen ungenügender Begründung. Die Beschwerdeschrift muss ein hinreichend bestimmtes Rechtsbegehren und eine sachbezogene, gedrängte Begründung enthalten, aus der ersichtlich wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bei Rügen betreffend kantonales Recht oder Grundrechtsverletzungen ist die Beanstandung ausdrücklich und präzise zu begründen. Bloss pauschale oder nicht auf den angefochtenen Entscheid bezogene Vorbringen genügen nicht. Fehlt es an einer gültigen Beschwerde, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf das Rechtsmittel einzutreten (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_154/2008

Urteil vom 18. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Stadt U.________, Sozialhilfebehörde, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an S.________ vom 27. Februar 2008, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von S.________ dem Bundesgericht am 4. März 2008 zugesandte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG),

dass die Eingaben des Beschwerdeführers den vorerwähnten Anforderungen jedenfalls bezüglich der Begründung und den hinreichend substantiierten Rügen - trotz der Hinweise des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 27. Februar 2008 u.a. über die nur innert der Beschwerdefrist noch mögliche Verbesserung des Rechtsmittels - offensichtlich nicht genügen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat U.________, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

social welfareadmissibilitylegal reasoningsubstantiationnon-entrycourt costs